Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ** eingetragen gewesenen A* GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde **, über die Rekurse des ehemaligen Geschäftsführers Ing. B* , geboren am **, **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz je vom 3. Dezember 2025, C*-18 und D*-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist je nicht zulässig .
begründung:
1. Im Firmenbuch des Erstgerichts war zu FN ** die A* GmbH eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss war der 31. Dezember. Geschäftsführer war zuletzt Ing. B*. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Jänner 2025, **, wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; der Konkurs wurde mit Beschluss vom 3. Juni 2025 mangels Kostendeckung aufgehoben und die Gesellschaft gemäß § 40 FPG infolge Vermögenslosigkeit am 12. August 2025 amtswegig gelöscht.
2. Zu C* (4 R 496/25f)
Wegen unterlassener rechtzeitiger vollständiger Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 verhängte das Erstgericht zu C* mit Zwangsstrafverfügungen vom 28. März 2023 über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer (ON 2) je eine Zwangsstrafe von EUR 350,00 .
Mit Eingabe vom 18. April 2023 ersuchte der Geschäftsführer – ausdrücklich ohne Einspruch zu erheben – um eine Zahlungserleichterung „bzw Ratenzahlung aufgeteilt in Teilbeträge beginnend mit 31. Mai 2023“. Mit den Beschlüssen vom 20. April 2023 wurden sowohl der Gesellschaft (ON 6) als auch dem Geschäftsführer (ON 7) hinsichtlich der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe von EUR 350,00 Ratenzahlung in der Form gewährt , dass sieben Raten von jeweils EUR 50,00 , beginnend mit 1. Juni 2023, fällig jeweils am 20. des Monats einzuzahlen seien, wobei bei Verzug mit mindestens zwei Raten Terminverlust eintrete. Da am 21. Juli 2025 noch die letzte Rate von EUR 50,00 hinsichtlich des Geschäftsführers (und zwei Raten hinsichtlich der Gesellschaft) ausständig war(en), übersandte das Erstgericht Vollstreckbarkeitserklärungen an die Einbringungsstelle.
3. Zu D* (4 R 497/25b)
Wegen unterlassener rechtzeitiger vollständiger Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 bis zum 30. September 2024 verhängte das Erstgericht zu D* mit Zwangsstrafverfügungen vom 23. Oktober 2024 über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer (ON 2) je eine Zwangsstrafe von EUR 350,00 . Diese Zwangsstrafverfügungen wurden – nach Zurückweisung von Einsprüchen wegen Verspätung (ON 5 und 6) – rechtskräftig.
4. Am 18. November 2025 langte ein Ratenzahlungsgesuch beim Erstgericht mit dem Betreff
„Eingabe wegen Firmenbuchsache: A* GmbH. ** (FN **- Str ** E*, Str **)“
ein, in dem der Geschäftsführer um eine Zahlungserleichterung bzw Ratenzahlung, aufgeteilt in Teilbeträge beginnend mit 1. Jänner 2026, ersuchte. Er sei gezwungen gewesen, mangels Konkursmasse die Gesellschaft aufzulösen, und sei der Meinung gewesen, dass die offenen Beträge nicht fällig seien.
Gleichzeitig stellte er an die Einbringungsstelle des Oberlandesgericht Wien zum Betreff
„ Eingabe wegen der Exekutionssache Ing. B*, Erl. Zeichen: ** vom 10.11.2025 “
ein Ratenzahlungsgesuch, welches von der Einbringungsstelle dem Erstgericht am 1. Dezember 2025 jeweils gesondert zu C* und D* gemäß § 6 AVG iVm § 9 Abs 5 GEG zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Darin ersucht er (begründungslos) um „Zahlungserleichterung bzw. Ratenzahlung d.h. aufgeteilt in Teilbeträge, beginnend mit 01.01.2026“.
5. Mit den angefochtenen Entscheidungen wertet das Erstgericht die Ratenzahlungsgesuche erkennbar als zu den hier relevanten Verfahren gehörig und weist je den Antrag des ehemaligen Geschäftsführers auf Gewährung von Ratenzahlungen ab bzw zurück, weil bereits mit Beschlüssen vom 20. April 2023 zu E* und C* Ratenzahlung gemäß § 285 UGB bewilligt worden und hinsichtlich dieser Zahlungsverzug eingetreten sei.
6. Gegen diese Entscheidungen richten sich die Rekurse des ehemaligen Geschäftsführers mit dem erkennbaren Antrag auf Genehmigung der Ratenzahlung. Nach dem Konkursverfahren sei sämtlicher Schriftverkehr und seien sämtliche Zahlungen vom Masseverwalter durchgeführt worden. Falls es notwendig sei, sei er bereit, die offenen Forderungen mit Ratenzahlung zu begleichen.
7. Die Rekurse sind nicht begründet .
7.1. Da sich die Rekurse nicht dagegen wenden, dass das Erstgericht über ein gar nicht gestelltes Ratenzahlungsgesuch entschieden hätte, ist davon auszugehen, dass das Ratenzahlungsgesuch (zu **) entsprechend der Weiterleitung durch die Einbringungsstelle auch die hier relevanten Verfahren betraf.
7.2. Gemäß § 285 Abs 2 UGB kann das Firmenbuchgericht unter anderem die Entrichtung der Zwangsstrafe in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Strafe für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die Entrichtung in Raten darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungsverpflichtete mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Das RÄG 2014 hatdie Stundung und Ratenzahlung von Zwangsstrafen ermöglicht und nach dem Vorbild des § 409a StPO, § 9 GEG und § 212 BAO geregelt (ErläutRV 367 BlgNR 25.GP 20; Graschitzin Jabornegg/Artmann, UGB Kommentar Band II 2 § 285 Rz 5; Schusterin Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG 3 § 285 [Stand 1.12.2018, rdb.at] Rz 1, 9).
7.3. Voraussetzung für die Gewährung von Stundung und Ratenzahlung ist einerseits das Vorliegen einer „besonderen Härte“ und (kumulativ), dass „die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe nicht gefährdet“ wird. Die „besondere Härte“ muss in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen, wie wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis begründet sein, die von diesem im Antrag darzulegen sind. Die Vermögensverhältnisse dürfen allerdings nicht so schlecht sein, dass sie die Einbringlichkeit gefährden ( Dokalikin U. Torggler, UGB 3§ 285 [Stand 1.1.2019, rdb.at] Rz 14 mwN). Zur Auslegung dieser Rechtsbegriffe kann auf die Rechtsprechung zu § 9 GEG und § 212 BAO zurückgegriffen werden ( Dokalik aaO).
7.4. Ist einmal Terminsverlust eingetreten, kommt ein weiterer Zahlungsaufschub derselben Zwangsstrafe nicht in Betracht ( Dokalik aaO Rz 15; vgl auch Lässig in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 409a Rz 8). Schon aus diesem Grund ist im Verfahren zu C* keine weitere Ratenzahlung zu bewilligen.
7.8. Aus dem Ratenzahlungsgesuch vom 18. November 2025 geht zudem nicht hervor, weshalb die Zahlung der offenen Zwangsstrafen für den ehemaligen Geschäftsführer mit besonderer Härte verbunden wäre.
7.9. Den Rekursen war daher ein Erfolg zu versagen.
8. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG bedarf es nicht (RS0004785; RS0008617).
9. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG ist nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht erhebliche Rechtsfragen nicht zu beurteilen hatte.
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