Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. November 2025, GZ **-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Februar 2024, GZ **-8, zur Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Über seinen Antrag wurde dem Verurteilten unmittelbar nach Verkündung des Urteils mit Beschluss vom 15. Februar 2024 die Entrichtung der Geldstrafe von EUR 4.500,00 in 20 monatlichen Raten zu je EUR 225,00, beginnend mit 15. April 2024 mit der Maßgabe bewilligt, dass gemäß § 409a Abs 4 StPO bei Verzug mit mindestens zwei Ratenzahlungen der gesamte Betrag sofort fällig wird (ON 8, 3).
Nach Bezahlung der ersten drei Raten (am 17. April 2024, 7. Mai 2024 und 12. Juni 2024) wurde der Verurteilte am 10. Juni 2024 im Verfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz festgenommen und in der Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. September 2024, GZ **-45, wurde er unter Anrechnung der Vorhaft von 10. Juni 2024, 14.45 Uhr bis 13. September 2024, 13.55 Uhr zur Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Am 16. Oktober 2024 (korrigiert mit 28. Oktober 2024) erließ das Landesgericht für Strafsachen Graz die Strafvollzugsanordnung. Aktuell befindet sich der Verurteilte in Strafhaft (ON 20, 23 und 29 sowie Einsicht in die Verfahrensautomation Justiz [VJ]).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten vom 27. August 2025 (ON 21) auf neuerliche Gewährung von Ratenzahlung unter Hinweis auf den bereits eingetretenen Terminverlust zurück (ON 27).
Innerhalb der Beschwerdefrist ersuchte der Verurteilte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den (Zurückweisungs)Beschluss vom 3. November 2025 neuerlich um Zahlungsaufschub (ON 28). Diese Eingabe ist (iSd Vorlage durch das Erstgericht) als Beschwerde gegen den Beschluss in ON 27 zu werten. Dabei ist auch die von seinem Verteidiger nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerdeausführung (ON 30) zu berücksichtigen (zum zulässigen weiteren Vorbringen bis zur Beschwerdeentscheidung Tipold, WK-StPO § 88 Rz 8;RIS-Justiz RS0118014).
Gemäß § 409a Abs 2 Z 2 StPO hat der Vorsitzende auf Antrag bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen durch Beschluss einen angemessenen, nicht länger als zwei Jahre dauernden Aufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (Abs 4 leg cit). Allerdings werden gemäß Abs 3 leg cit Zeiten, in welchen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht in die gewährte Aufschubsfrist eingerechnet. Daraus folgt, dass im Anlassfall die Frist des Zahlungsaufschubs mit Beginn der Anhaltung des Verurteilten am 10. Juni 2024 in ihrem Fortlauf gehemmt wurde und der nächste (vierte) Teilbetrag ungeachtet des im angefochtenen Beschluss festgesetzten Termins erst nach der Haftentlassung fällig ist (vgl Lässig, WK-StPO § 409a Rz 9 und § 409 Rz 1). Damit ist bislang kein Terminverlust eingetreten, weshalb aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben ist. Mit seiner Beschwerde ist der Verurteilte darauf zu verweisen.
Anzumerken bleibt, dass sich die Nichteinrechnung der Zeiten behördlicher Anhaltung in die Aufschubsfrist zwingend aus dem Gesetz ergibt, sodass es diesbezüglich keiner Beschlussfassung durch das Gericht bedarf. Vielmehr ist die Ratenzahlung nach der Entlassung aus der Strafhaft auf Basis des Beschlusses vom 15. Februar 2024 ohne Verzug fortzusetzen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
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