Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 12. November 2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Juli 2026. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 2. Jänner 2026 verbüßt sein (ON 2.4, 1 und 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag konform den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt (ON 2.2, 2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 3).
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, ist nicht erfolgreich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass-Verurteilung, die Vorstrafen des Strafgefangenen, die Stellungnahmen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend festgestellt, weshalb darauf (BS 1 ff) inhaltlich verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).
Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.
Der Beschwerdeführer wird aktuell zum vierten Mal in Haft angehalten. Neben der in Vollzug befindlichen Verurteilung weist er seit dem Jahr 2007 (unter Berücksichtigung des Verhältnisses des § 31 StGB) weitere elf Vorabstrafungen (überwiegend ebenfalls wegen Diebstahls- bzw. Vermögensdelinquenz, aber auch wegen fahrlässiger Körperverletzungen, Delikten gegen die Rechtspflege und [geringgradiger] Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) auf. Demnach konnten ihn weder die Rechtswohltat bedingter Strafnachsichten (teils mit Anordnung von Bewährungshilfe) noch der Vollzug eines 49-monatigen Strafenblocks (bis 21. Mai 2019) noch (zuletzt) einer Maßnahme nach § 22 StGB nachhaltig von neuerlicher Delinquenz abhalten. Die der Verurteilung im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben zu Grunde liegenden Einbrüche beging er (bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB) abermals unter Suchtmitteleinfluss ungeachtet offener Probezeit nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nach § 22 StGB am 12. Juli 2023 trotz Betreuung durch die Bewährungshilfe, eines engmaschigen (Therapie-)Weisungsregimes und eines monatlichen Nettoeinkommens von ca. EUR 2.100,00. Der nun (angeblich) gesicherte Arbeitsplatz (ON 2.3, 1) und der bestehende soziale Empfangsraum wirkten schon bisher nicht deliktspräventiv. Sein (ansonsten als sehr gut beschriebenes) Vollzugsverhalten wird durch eine am 7. Juli 2025 begangene – wiederum im Zusammenhang mit Suchtmitteln stehende – Ordnungswidrigkeit (Aushusten und Einstecken der Substitutionsmedikation [ON 2.11]) getrübt.
Aus all dem ergibt sich weiterhin ein beträchtlich gesteigertes Rückfallrisiko. Eine nachhaltig günstige Persönlichkeitsentwicklung () ist daraus nicht ableitbar.
Die dargestellten Negativfaktoren können mit Blick insbesondere auf die Wirkungslosigkeit sowohl von (auch § 22 StGB-Maßnahmen-)Vollzügen als auch von Therapien und Betreuung durch die Bewährungshilfe nach bedingten Strafnachsichten bzw. einer bedingten Entlassung auch durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB derzeit nicht ausgeglichen werden.
Bei diesen Gegebenheiten ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände der weitere Strafvollzug als deutlich spezialpräventiv wirksamer anzusehen als es die bedingte Entlassung wäre.
Die in der Beschwerde betonte Einsicht in bisheriges Fehlverhalten und das Bestreben, die Vaterrolle für seine am ** geborene Tochter übernehmen und für seine Familie da sein zu wollen, vermögen an dieser Prognose nichts zu ändern.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden