Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. November 2025, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. November 2025 über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 2. November 2025 über den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* wegen des dringenden Verdachts der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach (richtig:) §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB „und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB“ die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs-, Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 „Abs 1“ und Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und d StPO mit Wirksamkeit bis längstens 17. November 2025 (ON 5).
Am 10. November 2025 wurde wegen den A* zur Last gelegten Taten ein Strafantrag beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebracht (ON 9). Mit Schriftsatz vom 17. November 2025 beantragte der Angeklagte die Aufhebung der Untersuchungshaft (ON 11).
Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 12) setzte die Erstrichterin mit Beschluss vom 20. November 2025 die Untersuchungshaft ausgehend von der Annahme des Fortbestands des bisherigen dringenden Tatverdachts aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b, und c StPO fort (abweichend davon in der Beschlussausfertigung ON 13 auch aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO), wobei die Wirksamkeit dieses Beschlusses aufgrund der bereits erfolgten Anklageerhebung durch keine Haftfrist begrenzt ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, in der er – zusammengefasst – den dringenden Tatverdacht in Ansehung der Verbrechen der schweren Körperverletzung wie auch das Vorliegen der Haftgründe in Abrede stellt und die Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls gegen gelindere Mittel) anstrebt (ON 15).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen besteht im Sinn einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung – soweit für die Haftfrage von Relevanz (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T 6 und T7]) – der dringende Verdacht, A* habe
I. nachstehende Personen am Körper verletzt, teils (Punkt I.4.) schwer am Körper zu verletzen versucht, und zwar
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im November 2024 in Rumänien B*, indem er ihr mit der flachen Hand auf die Lippe schlug, wodurch sie eine blutende Wunde erlitt, und sie mit einer Hand extrem fest würgte;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 2025 in Ägypten B*, indem er eine Zigarette auf ihrer rechten Brust ausdämpfte, wovon sie eine leichte Narbe davon trug;
3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen der in Punkt I.2. angeführten Tat und 31. Oktober 2025 B*, indem er sie mit beiden Händen packte und gegen eine Treppe aus Stein stieß, wodurch sie derzeit nicht näher bekannte leichte Verletzungen erlitt;
4. am 31. Oktober 2025 in C*
a. B*, indem er sie über mehrere Sekunden hinweg mit beiden Händen fest würgte, gegen eine Wand drückte, sie anschließend auf den Boden warf, drei- bis viermal mit dem Fuß fest gegen die rechte Seite ihres Brustkorbs trat und mehrmals mit der Faust auf ihren Hinterkopf schlug, wodurch sie länger sichtbare Rötungen im Halsbereich sowie Prellungen am Kopf und im Bereich des rechten Brustkorbs erlitt;
b. D*, indem er ihn gegen eine Hecke stieß, wodurch dieser zu Boden fiel, sich vor den Genannten hinkniete und ihm sechs Schläge mit den Fäusten ins Gesicht und gegen den Kopfbereich versetzte, wodurch D* eine blutende Nase, Prellungen und Hämatome im Gerichtsbereich erlitt;
II. am 31. Oktober 2025 in C* B* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber im Zuge der in Punkt I.4.a. angeführten Tathandlungen äußerte: „Ich finde keine Ruhe, bevor ich dich nicht umgebracht habe du Hure, scheiß Ausländer“ .
Der Beschwerdeführer steht somit im dringenden Verdacht, die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.1. bis I.3.), die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I.4.) und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II.) begangen zu haben.
Die hohe Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Tatbegehung zum Nachteil von B* ergibt sich aus deren glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben (ON 3.5). So konnte sie lebensnah schildern, dass der Angeklagte von Beginn der Beziehung an eifersüchtig und gewaltbereit gewesen sei, wobei es erstmals im November 2024 in Rumänien (Punkt I.1.), dann in Ägypten (Punkt I.2.) und in weiterer Folge bei ihr zu Hause (Punkt I.3.) zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, wodurch sie jedes Mal Verletzungen erlitten habe. Die Schilderungen zum Vorfall vom 31. Oktober 2025 (Punkt I.4.a.) stehen mit dem im Akt erliegenden Ambulanzbericht (ON 3.6) sowie den von der Polizei angefertigten Lichtbildern der Verletzungen (ON 3.9, S 2 bis 4) im Einklang. Auch der Wortlaut der Drohung (Punkt II.) ergibt sich aus den Angaben der Zeugin, die zudem glaubhaft ausführte, dass der Angeklagte bei sämtlichen Tathandlungen alkoholisiert gewesen sei.
Der dringende Tatverdacht zu Punkt I.4.b. gründet auf den überzeugenden Angaben des D* in Verbindung mit den vorgelegten Befunden (ON 3.7) und den von der Polizei angefertigten Lichtbildern (ON 3.9, S 8 f). Es ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, dass der Genannte, der den Angeklagten nicht kannte, zu Unrecht belasten sollte.
Diesen Ermittlungsergebnissen stehen die Ausführungen des Angeklagten gegenüber, die nicht geeignet sind, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung führte er zunächst aus, er habe B* am 31. Oktober 2025 im Zuge eines Streits lediglich weggestoßen, worauf sie in die Wiese gefallen sei. D* habe er lediglich gegen eine Hecke gestoßen, woraufhin dieser zu Boden gegangen sei. In weiterer Folge habe er dem Genannten lediglich zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzt. Diesen Tätlichkeiten seien wechselseitige Beleidigungen vorausgegangen (ON 3.3).
Die Schilderungen im Zusammenhang mit den Tathandlungen gegen B* am 31. Oktober 2025 stimmen jedoch mit dem dokumentierten Verletzungsbild der Genannten in keinster Weise überein. Auf ihre Rötungen am Hals angesprochen gab der Angeklagte an, er könne sich nicht daran erinnern, ob er B* gewürgt habe. Auf die Rötung im Bereich der rechten Rippen angesprochen räumte er ein, sie ein oder zweimal getreten zu haben. An diesem Aussageverhalten zeigt sich anschaulich, dass der Angeklagte offensichtlich versucht, seine Handlungen zu verharmlosen. Die Vorfälle in Rumänien und in Ägypten stritt er im Rahmen des Pflichtverhörs (ON 4) ebenfalls nicht grundsätzlich ab, bemühte sich jedoch, sie zu bagatellisieren. So wäre es in Rumänien zu gegenseitigen körperlichen Übergriffen gekommen, wobei B* ihn zuerst geschlagen habe. In Ägypten hätte er lediglich eine Zigarette in Richtung der Genannten geworfen, diese jedoch nicht an ihr ausgedämpft. Auch durch diese Aussagen erweckt der Angeklagte den Eindruck, seine Taten verharmlosen zu wollen, weshalb seine Angaben insgesamt – vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse – nicht überzeugen und als Schutzbehauptungen zu werten sind.
Zum dringenden Tatverdacht wird in Rechtsmittelschrift ausgeführt, dass die Beziehung zu B* äußerst konfliktbehaftet gewesen sei und diese im Rahmen ihrer Einvernahme niemals von den von ihr ausgegangenen Aggressionshandlungen gesprochen habe. Diese hätten oftmals jedoch erst Handlungen des Beschwerdeführers als Reaktion hervorgerufen. B* habe sich häufig äußerst provokant verhalten und ein verleumderisches Aussageverhalten gezeigt. Ihre Aggressionsbereitschaft werde dadurch bescheinigt, dass gegen sie ein Hausverbot in den Lokalen „E*“ in ** (ON 10.1) und „F*“ in C* bestehe.
Mit diesen Ausführungen versucht der Beschwerdeführer – seiner bisherigen Verantwortung entsprechend – Rechtfertigungen für seine Tathandlungen zu liefern, was anhand der oben ausgeführten Überlegungen jedoch nicht überzeugt. Dabei ist festzuhalten, dass er lediglich betreffend den Vorfall in Rumänien von Gewalthandlungen der B* ihm gegenüber spricht, wobei er auch diese nicht konkretisiert. Die ins Treffen geführten Hausverbote in Lokalen vermögen an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ebenfalls nichts zu ändern. Inwieweit allfällige verbale Provokationen Tätlichkeiten des Angeklagten rechtfertigen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt auch für das unkonkrete Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach D* den Beschwerdeführer vor den Tathandlungen beleidigt und provoziert haben soll.
Der jeweilige deliktsspezifische Vorsatz des Angeklagten ist dringend indiziert und bereits aus den objektiven Geschehensabläufen zweifelsfrei abzuleiten. So besteht der dringende Verdacht, der Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch seine in Punkt I.1. bis 3. angeführten Tathandlungen B* am Körper zu verletzen. Die Heftigkeit der Angriffe zu Punkt I.4.a. (zumindest drei feste Fußtritte gegen die rechten Rippen der am Boden liegenden B* und mehrere Faustschläge gegen den Hinterkopf) und Punkt I.4.b. (sechs Faustschläge ins Gesicht des am Boden liegenden D*) lässt zudem darauf schließen, dass es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, jeweils an sich schwere Verletzungen B* (wie mehrere Rippenfrakturen) und D* (wie eine Nasenbeinfraktur mit Dislokation der Bruchenden) zuzufügen. Der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, wonach allenfalls lediglich ein Misshandlungsvorsatz beim Beschwerdeführer vorgelegen wäre, kann daher nicht gefolgt werden.
Die subjektive Tatseite zu Punkt II., demnach sowohl die Absicht, beim Drohungsadressaten die tiefgreifende Angst zu erzeugen, dass das angekündigte Übel womöglich tatsächlich realisiert wird (vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 107 Rz 13/1), als auch der Vorsatz in Bezug auf die Ankündigung des Todes ist aufgrund des äußeren Geschehens (zur rechtsstaatlichen Vertretbarkeit der Ableitung der inneren Tatseite bei einem leugnenden Täter vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452) höhergradig wahrscheinlich.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass zwischen den Tatbeständen des §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I.4.a.) und des § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I.4.b.) Realkonkurrenz anzunehmen ist, weil die Drohung (mit dem Tod) über die tatsächliche zugefügte Körperverletzung hinaus das Opfer in Furcht und Unruhe versetzten sollte (vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 107Rz 18). Die inländische Gerichtsbarkeit zu den Punkten I.1. und I.2. gründet auf § 65 Abs 1 Z 1 StGB.
Fallbezogen liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO vor. Es besteht die Gefahr, der Angeklagte werde ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm (zu Punkt I.4.) angelasteten Straftaten mit schweren Folgen (lit a; Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 654), und er werde eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen (zu Punkt I.), wobei ihm nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden (lit b). Die sich im inkriminierten Verhalten manifestierende Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Angeklagten lässt insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf einen verfestigten Charaktermangel schließen und offenbart zudem ein ausgeprägtes Anspruchsdenken gegenüber dem mutmaßlichen Tatopfer B* samt Fehlen von Hemmschwellen.
Wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vermeint, die bisherige Haft habe einen Läuterungseffekt bewirkt und würde ein augenscheinliches Aggressionspotenzial bei ihm nicht vorliegen, beruhten die Tathandlungen doch auf emotionalen Ausnahmesituationen, ist auf die obigen Ausführungen sowie auf die Tatsache zu verweisen, dass die nunmehrigen, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Jahr liegen und zuletzt auch gegen eine völlig fremde Person (D*) ausgeführt wurden, was sehr wohl auf eine manifestierte Aggressions- und Gewaltbereitschaft schließen lässt.
Hingegen war der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO nicht anzuziehen, weil der Beschwerdeführer bislang gerichtlich unbescholten ist.
Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO kann ebensowenig angenommen werden. Verdunkelungsgefahr ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder zumindest konkrete Anhaltspunkte – also (bestimmte) Tatsachen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten ließe – darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde. Es sind konkrete Anhaltspunkte für Verschleierungsmaßnahmen (Zeugenbeeinflussung, Verbringen von Beweismaterial etc) notwendig, die bloße Möglichkeit der Setzung von Verdunkelungshandlungen genügt nicht ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 518 ff mwN). Da solche Anhaltspunkte dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer und die mutmaßlichen Tatopfer bereits Einvernommen wurden, ist die konkrete Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß Zeugen beeinflussen, Spuren der Tat beseitigen oder sonst die Ermittlungen der Wahrheit erschweren, nicht ersichtlich.
Zu dem im Spruch der Beschlussausfertigung (ON 13) angeführten Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO, der bei der Verkündung der Fortsetzung der Untersuchungshaft in der Haftprüfungsverhandlung (ON 12, S 3) nicht aufgezählt wurde, weshalb er als nicht angezogen gilt, können weitere Ausführungen unterbleiben. Eine Angleichung des verkündeten erstinstanzlichen Beschlusses (ON 12, S 3) und der Beschlussausfertigung (ON 13) konnte mit Blick auf die den angefochtenen Beschluss ersetzende Entscheidung des Beschwerdegerichtes unterbleiben.
Der infolge der Neigung des Angeklagten zu von ihm nicht beherrschbarer Aggressivität (vor allem unter Alkoholeinfluss) weiterhin stark ausgeprägten Tatbegehungsgefahr in Ansehung u.a. des besonders wichtigen Rechtsguts Leib/Leben kann auch unter Berücksichtigung der mangelnden Beschränkung der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr auf bestimmbare und beschützbare Personen durch gelindere Mittel iSd § 173 Abs 5 StPO nicht effektiv hintangehalten werden. Die in der Beschwerde angeführte mögliche Weisung zur Alkoholkarenz kann angesichts der sich aus den Akten ergebenden verfestigten Neigung zum Abusus nicht ausreichend und unmittelbar die explizite Aggressionsneigung hemmend wirken. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Angaben von B* zu verweisen, wonach der Angeklagte bei sämtlichen Tathandlungen alkoholisiert gewesen sei. Außerdem ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten selbst, dass dieser in der Vergangenheit eine Zusage an die Genannte, bis Ende des Jahres 2025 keinen Alkohol zu konsumieren, nicht einhielt. Weiters lässt sich aus seinen Angaben, wonach er „eigentlich nur ein Mal im Monat Bier“ trinke, erkennen, dass er kein Problembewusstsein im Umgang mit Alkohol an den Tag legt. Letztlich ist auch eine in der Rechtsmittelausführung – unkonkret – in den Raum gestellte Therapie nicht geeignet, die unmittelbare Aggressionsneigung des Angeklagten zu hemmen und den Haftgrund zu substituieren. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass nach Angaben von B* der Angeklagte bereits in der Vergangenheit einmal eine stationäre Therapie begonnen, diese jedoch wieder abgebrochen habe (ON 3.5, S 4).
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe ist weder eingetreten noch (durch die Haftfortsetzung) zu befürchten. Ob eine zu erwartende Freiheitsstrafe zur Gänze (§ 43 StGB) oder teilweise (§ 43a StGB) bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle (RIS-Justiz RS0118876; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 14). Zur Beurteilung stehen unter anderem zwei Verbrechen und drei Vergehen gegen Leib und Leben. Strafnormierend ist § 84 Abs 4 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die bisherige Haftdauer beträgt knapp über vier Wochen. Als Termin der Hauptverhandlung steht bereits der 15. Dezember 2025 fest.
Untersuchungshafthindernisse iSd § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Der Entfall einer Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 5 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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