Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag. a Haas in der Strafsache gegen A*und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. November 2025, AZ ** (ON 92 der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, die am 18. Oktober 2025 über A* verhängte Untersuchungshaft aufgehoben und dessen sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft angeordnet.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zur AZ C* gegen die Beschuldigten D*, E* und A* wegen Diebstahlsdelinquenz geführten Ermittlungsverfahren wurde über den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Oktober 2025 (ON 71 [der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz]) wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls „teils“ durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2, 15 StGB aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt und mit dem angefochtenen Beschluss mit Wirksamkeit bis längstens 3. Dezember 2025 fortgesetzt (ON 92).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A*, in der er einen dringenden Tatverdacht in Abrede stellt und die Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, beantragt (ON 93.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist A* (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringend verdächtig, er habe von 1. Juli bis 28. Juli 2025 in ** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D*, den nachangeführten Berechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Schlösser, mithin von Sperrvorrichtungen, weggenommen, und zwar
Der Beschwerdeführer handelte dabei hoch wahrscheinlich mit dem Vorsatz, dass er als Mitglied eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Einbruchsdiebstähle ausgeführt werden, als Mittäter (§ 12 StGB) die oben angeführten Einbruchsdiebstähle begeht und fremde bewegliche Sachen mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert wegnimmt, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB zu subsumieren.
Der dringende Tatverdacht gründet auf den Anzeigen gegen vorerst unbekannte Täter (ON 10 bis ON 39) und den sich aus den Berichten der Polizeiinspektion ** zur GZ: ** (ON 2), GZ: ** (ON 4), GZ: ** (ON 6), GZ: ** (ON 7.2, ON 7.7, ON 7.34, ON 62, ON 82) ergebenden bisherigen Ermittlungsergebnissen, wonach es von 1. November 2024 bis 3. August 2025 in ** zu einer Serie von Einbruchdiebstählen kam, wobei Fahrräder und verschiedene Werkzeuge das bevorzugte Diebesgut darstellten. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Tatorten, der zeitlichen Nähe der (Einbruchs-)Diebstähle und des gleichartigen modus operandi war von der Tatbegehung durch dieselbe Tätergruppe auszugehen. Am 3. August 2025 wurden die beiden Beschuldigten E* und D* von dem Zeugen H* dabei beobachtet, wie sie vor einem Mehrparteienhaus in ** das Schloss eines Fahrrads im Wert von EUR 600,00, welches an einem Fahrradständer angekettet war, mittels Bolzenschneiders aufbrachen, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil sie von dem Zeugen angesprochen wurden und zwar die Flucht ergriffen, aber kurze Zeit später in der Nähe des Tatorts angehalten und vom Zeugen einwandfrei identifiziert werden konnten (ON 7.2.9). Im Zuge der Visitierung konnte bei D* ein PKW-Schlüssel vorgefunden werden. Im PKW befanden sich diverse Werkzeuge (Akkuflex, Akkubohrer, mehrere Seitenschneider und Schraubenzieher etc.) sowie Teile von Fahrrädern (Rücklichter) und auch diverse Fahrradschlösser, die unter anderem in der Reservereifenmulde versteckt worden waren (ON 7.2.18, ON 7.2.23). Zwischen 25. Juli 2025 und 28. Juli 2025 wurde ein versperrtes Trekkingfahrrad im Wert von EUR 1.400,00 in ** aus der Tiefgarage eines Mehrparteienhauses gestohlen. Das Opfer hatte ein Ortungsgerät (**) verbaut, mit dessen Hilfe das Fahrrad bis nach Ungarn zur Ortschaft **, welche sich ca. 50 Minuten entfernt vom Wohnort der drei Beschuldigten befindet, verfolgt werden konnte (ON 7.2.2). Am 29. Mai 2025 um 00:15 Uhr wurde der Beschuldigte D* gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in ** angehalten, wobei im PKW diverse offensichtlich umgebaute bzw. zusammengeschweißte Werkzeuge gefunden wurden (ON 7.2.16). Aus einer Anzeige gegen vorerst unbekannte Täter ergibt sich, dass zwischen 27. Mai 2025 und 3. Juni 2025 im Bereich des Friedhofs in ** ein abgestelltes Fahrrad im Wert von EUR 1.068,99 gestohlen wurde (ON 37.2). Der zur GZ: ** der Polizeiinspektion ** am 27. Dezember 2024 einvernommene, a prima vista glaubwürdige Beschuldigte I* gab an, dass er wisse, dass der Beschuldigte D* regelmäßig mit seiner Lebensgefährtin J* oder deren Bruder nach Österreich komme, um Fahrräder und E-Bikes zu stehlen. Diese verkaufe er in weiterer Folge jeweils samstags am großen Flohmarkt in ** (ON 7.2.14). Aus den Anzeigeerstattungen ergeben sich insgesamt 47 Einbruchsdiebstähle mit demselben modus operandi zwischen 1. November 2024 und 3. August 2025 in **, welche aufgrund der geständigen Verantwortung der Beschuldigten D* und E* (ON 7.34.3.2, ON 7.35.2, ON 62.5.2, ON 62.6.4, ON 69.1, ON 89.1) einer Tätergruppe, bestehend aus D*, E* und A*, zuzuordnen sind. Die Annahme einer kriminellen Vereinigung dieser Personen ergibt sich aus der Dauer der Einbruchsserie, dem (grenzüberschreitenden) Zusammenwirken der Beschuldigten bei der Erlangung der Fahrräder und des nach Aussage des E* gegebenen Versprechens des Beschuldigte D*, dass sie nach den Taten die Fahrräder in Ungarn verkaufen und den Erlös gerecht aufteilen würden bzw. dass er ihnen die Hälfte des Erlöses der verkauften Fahrräder geben werde (ON 62.5.2). Somit ergibt sich, dass die drei Beschuldigten nicht nur die Diebstähle in unterschiedlichen Konstellation gemeinsam begingen, sondern auch die Verwertung der Diebesbeute und die Aufteilung des Erlöses zwischen ihnen vorab vereinbart waren.
Die unter Spruchpunkt 1. und 2. angeführten schweren Einbruchsdiebstähle sind Teile der Anzeigenerstattungen gegen vorerst unbekannte Täter und ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Anzeiger in Verbindung mit den Wahrnehmungen der Beamten laut den Berichten ON 7.34 und ON 20.2. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Mittäterschaft des Beschwerdeführers an diesen nach demselben modus operandi ausgeführten Einbruchsdiebstählen ergibt sich entgegen seiner leugnenden Verantwortung aus den glaubhaften Angaben des Beschuldigten E*, welcher im Rahmen seiner ergänzenden Beschuldigtenvernehmung vom 11. November 2025 (ON 69.2) zu den einzelnen Tathandlungen befragt ausführte, dass der Beschwerdeführer die oben genannten Tathandlungen gemeinsam mit D* ausgeführt habe. Seine diesbezügliche Kenntnis stützte er darauf, dass er wahrgenommen habe, wie D* und der Beschwerdeführer zu den gegenständlichen Tatzeiträumen gemeinsam mit dem Auto nach Ungarn zurückgekehrt seien und D* ihm mitgeteilt habe, dass er mit dem Beschwerdeführer Diebstähle in Österreich begangen habe. Der Beschuldigte D* gab zunächst im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 29. August 2025 (ON 7.34.3.2) an, dass sich die Brüder E* und A* bei den gegenständlichen (Einbruchs-)Diebstählen abgewechselt hätten. In seiner ergänzenden Beschuldigtenvernehmung vom 11. November 2025 (ON 7.8.1) führte er aus, dass der Beschwerdeführer bei ein bis zwei nicht näher konkretisierbaren Tathandlungen mitgewirkt habe. Anhaltspunkte dafür, dass D* und E* den Beschwerdeführer wahrheits- und tatsachenwidrig belasten würden, ergeben sich aus den Akten nicht und sind auch sonst nicht indiziert. Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers ist bei dieser Sachlage nicht geeignet, dem oben dargestellten Tatverdacht des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB die Dringlichkeit zu nehmen.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite lässt sich mit dem höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aus dem dargestellten objektiven Tatgeschehen ableiten (vgl. RIS-Justiz RS0098671). Dass der Beschwerdeführer die schweren Einbruchdiebstähle im Bewusstsein des Agierens im Rahmen einer kriminellen Vereinigung iS des § 130 Abs 1 zweiter Fall StGB beging, ist ebenfalls aus den objektiven Umständen ableitbar, zumal sich eine vorherige Absprache zwischen den Beschuldigten über die strafrechtswidrige Vorgehensweise zur Geldbeschaffung hoch wahrscheinlich annehmen lässt.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO liegt nicht (mehr) vor, zumal sämtliche Mittäter bereits einvernommen wurden, sodass konkrete Verdunkelungshandlungen nicht zu befürchten sind.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt ebenfalls nicht (mehr) vor, zumal der Beschwerdeführer, der bislang einen ordentlichen Lebenswandel führte und noch keinen Freiheitsentzug verspürt hat, sich mittlerweile seit mehr als vier Wochen in Untersuchungshaft befindet. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Hafterfahrung bei ihm eine tatabschreckende Wirkung entfaltete; dies umso mehr, als dass die verhängte Untersuchungshaft über die Mittäter noch aufrecht ist und ihm damit vor Augen geführt wird, welche einschneidenden Konsequenzen eine intensivere Tatbegehung nach sich zöge. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater eines einjährigen Kindes und geht einer regelmäßigen Beschäftigung als Arbeiter nach, sodass er in geordnete Verhältnisse zurückkehrt. Dies spricht ebenfalls gegen eine weitere Tatbegehung während des anhängigen Verfahrens.
Da § 173 Abs 1 StPO neben dem dringenden Tatverdacht als weitere Haftvoraussetzung das aktuelle Vorliegen eines Haftgrunds verlangt ( Kirchbacher, StPO 15 § 173 Rz 1), ein solcher aber nicht vorliegt, war der Beschwerde Folge zu geben, die Untersuchungshaft aufzuheben und die sofortige Entlassung des A* aus der Untersuchungshaft anzuordnen.
Der Rechtsmittelausschluss folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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