Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 12. September 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen in Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 51 Monaten und sechs Tagen, wobei zu den zugrundeliegenden Verurteilungen bzw zum erfolgten Widerruf einer bedingten Entlassung auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss (Seite 2f) bzw auf die im Akt einliegenden Urteile verwiesen wird.
Das errechnete Strafende fällt auf den 28. Juni 2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafe ist seit 9. Mai 2025 vollzogen. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 26. Jänner 2026 erreicht sein.
Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Februar 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Strafgefangenen vom 1. August 2025 auf bedingte Entlassung (Bittsteller) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau und der Äußerung der Staatsanwaltschaft Graz – aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8).
Diese bleibt ohne Erfolg.
Im angefochtenen Beschluss wurden die Sachlage, die abgegebenen Äußerungen und die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (§ 46 StGB) zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach in spezialpräventiver Hinsicht der weitere Vollzug noch besser geeignet ist, den Strafgefangenen von weiteren Straftaten abzuhalten als eine bedingte Entlassung, ist zutreffend.
Der Strafgefangene weist seit dem Jahr 2018 insgesamt bereits elf – teils in Zusatzstrafenverhältnissen stehende – Verurteilungen auf, die überwiegend durch Gewaltdelinquenz gekennzeichnet sind. Ungeachtet der über ihn verhängten Sanktionen, darunter Geldstrafen, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen und mehrfache unbedingte Freiheitsstrafen, wobei er im Jahr 2021 aus dem Vollzug einer solchen unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen worden war, setzte er die Delinquenz fort und beging die den vollzugsgegenständlichen Urteilen zugrundeliegenden Taten während offener Probezeiten und im raschen Rückfall. Zudem ist das Vollzugsverhalten des Strafgefangenen insofern getrübt, als er seit Oktober 2024 drei Ordnungsstrafen aufweist (ON 6.5). Es liegen zwar auch positive Aspekte vor, etwa die erfolgreiche Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings und eines ReasoningRehabilitations-Programms, allerdings ist in Anbetracht der bisher gezeigten ausgeprägten Sanktionsresistenz auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (siehe die in der Vergangenheit bereits erfolgte Beigebung eines Bewährungshelfers sowie die im Jahr 2021 bereits unter Anordnung von Bewährungshilfe gewährte bedingte Entlassung, welche widerrufen werden musste) die Annahme, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch einen weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nicht zu treffen. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebender Umstände (vgl Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15f; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7) in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts der weitere Vollzug als wirksamer anzusehen, um den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Zur Beschwerdeausführung ist anzumerken, dass einerseits die Ablehnung der bedingten Entlassung im angefochtenen Beschluss nicht auf generalpräventive Erwägungen gestützt wurde, und andererseits ein Abstellen auf generalpräventive Gründe entgegen der Beschwerdedarstellung rechtlich grundsätzlich möglich wäre, zumal gegenständlich der Zwei-Drittel-Stichtag noch nicht erreicht ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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