8Bs273/25w – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Koller (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. September 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird A* aus der über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafe von 29 Monaten nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafe am 20. November 2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Es wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
A* wird die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen, wobei der Beginn der Therapie spätestens zwei Monate nach der bedingten Entlassung und die Fortsetzung in der Folge alle drei Monate unaufgefordert dem Vollzugsgericht nachzuweisen ist.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini (nunmehr seit 5. August 2025 in Form des elektronisch überwachten Hausarrests) die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen Suchtmitteldelinquenz (unter anderem wegen des teils als Beitragstäter begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG; siehe dazu die im Akt als Beilagen einliegenden Urteile) verhängte Freiheitsstrafe von 29 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 10. September 2026. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 20. November 2025 vollzogen sein.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die eine bedingte Entlassung anstrebende Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), die weitgehend erfolgreich ist.
Die eingeholten Stellungnahmen und die für die bedingte Entlassung maßgebliche Bestimmung des § 46 StGB wurden im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann.
Der Strafgefangene weist insgesamt vier Verurteilungen auf. Jeweils wegen Jugendstraftaten erfolgten im Jahr 2017 einerseits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe, andererseits erging ein Schuldspruch ohne Strafe sowie im Jahr 2018 eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die bedingte Strafnachsicht wurde in der Folge widerrufen, weil er sich nicht an Weisungen hielt (siehe Seite 3 des einliegenden Berufungsurteils), wobei er aus dem Vollzug am 5. November 2020 bedingt entlassen wurde (die endgültige Strafnachsicht erfolgte 2023). Die nunmehr vollzugsgegenständliche Verurteilung erwuchs am 5. Februar 2025 in Rechtskraft (ON 4). Nach den Unterlagen lag beim Strafgefangenen zwar in der Haft eine fehlende Bereitschaft vor, an seiner Suchtproblematik zu arbeiten, allerdings erklärt er sich mit einer dahingehenden Weisung ausdrücklich einverstanden (ON 2.3; ON 2.4). Im Strafvollzug hat sich der Strafgefangene durchgehend ordnungsgemäß verhalten. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass er sich nach seiner Enthaftung aus der (nahezu einjährigen) Untersuchungshaft Anfang August 2023 bis zum Antritt der Freiheitsstrafe am 2. April 2025 für rund ein Jahr und acht Monate unbeanstandet auf freiem Fuß befand. Positiv ist weiters, dass der Strafgefangene wohnversorgt ist, von seinen Eltern soziale Unterstützung erhält und über eine Beschäftigung verfügt. Der den Strafgefangenen im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests betreuende Verein Neustart befürwortet vor dem Hintergrund seiner Verlässlichkeit und Kooperationsbereitschaft eine bedingte Entlassung (ON 5). Unter Bedachtnahme darauf, dass der Strafgefangene nach einer kurzen Hafterfahrung nunmehr erstmals einen längeren Freiheitsentzug verspürt hat sowie die mehrfachen oben angeführten positiven Faktoren ist unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass er durch die bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der im Spruch ersichtlichen Weisung (auch der psychologische Dienst empfiehlt in der Stellungnahme eine bedingte Entlassung mit der Weisung einer Suchtbehandlung – ON 2.4) – auch vor dem Hintergrund, dass er die Konsequenzen der Nichteinhaltung einer Weisung in der Vergangenheit in Form eines Widerrufs der bedingten Nachsicht bereits einmal verspürt hat – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).