JudikaturOLG Graz

1Bs89/25k – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
06. Oktober 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a. Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 4. Juni 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt den Strafrest von acht Monaten aus der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Dezember 2014, AZ **, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe, aus der er mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 14. August 2019, AZ **, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Oktober 2019, AZ 1 Bs 124/19y, am 17. Oktober 2019 bedingt entlassen wurde.

Unmittelbar davor wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Oktober 2022, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 15 StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Satz erster Fall StGB verhängte zweijährige Freiheitsstrafe vollzogen.

Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe war im Zeitraum von 8. Juli 2024 bis 8. Jänner 2025 unterbrochen, weil der Strafgefangene von einem Ausgang nicht zurückkehrte und am 8. Jänner 2025 festgenommen wurde.

Unter Berücksichtigung des Haftantritts am 25. Oktober 2022, der angerechneten Vorhaft von rund 26 Tagen und der Vollzugsunterbrechung für rund sechs Monate fällt das errechnete Strafende auf den 1. Dezember 2025.

Sie Stichtage für die bedingte Entlassung nach § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG waren der 1. August 2024 und der 11. Jänner 2025. Zu diesen Stichtagen wurde die bedingte Entlassung rechtskräftig abgelehnt.

Mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2025 beantragt der Strafgefangene seine bedingte Entlassung mit dem Hinweis auf seine gute Führung nach der Rückkehr vom Ausgang, seine erfolgreiche Suchtentwöhnung und die Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin in ** (ON 2.5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung konform den Stellungnahmen der Justizanstalt Klagenfurt (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 1.3) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 10).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9, 2 und ON 15), mit der er zusammengefasst auf eine gute Führung während des aktuellen Vollzugs und rechtfertigende Umstände für seine Nichtrückkehr vom Ausgang behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Die für die bedingte Entlassung maßgebliche Bestimmung des § 46 StGB wurde im angefochtenen Beschluss ebenso wie die im konkreten Einzelfall für die Beurteilung wesentlichen Umstände umfassend und zutreffend dargestellt, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen (ON 10, 1 ff) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Auch das Ergebnis der zu Lasten des Strafgefangenen ausschlagenden Prognose seines hinkünftigen Wohlverhaltens durch das Erstgericht bedarf keiner Korrektur.

Markante Hinweise auf die beim Strafgefangenen bestehende erhöhte Rückfallsgefahr sind die abermalige Begehung von gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens gerichteten Straftaten während offener Probezeit trotz mehrfacher einschlägiger Vorverurteilungen und Hafterfahrungen.

Gegen eine seit der Tatausführung eingetretene Einstellungs- und Verhaltensänderung des Strafgefangenen spricht im konkreten Fall vor allem sein Verhalten während des laufenden Vollzugs, das von einer Nichtrückkehr vom Ausgang und einer daran anschließenden Entweichung von sechs Monaten und einer Ordnungswidrigkeit wegen des Besitzes unerlaubter Gegenstände gekennzeichnet ist. Letztlich weist auch der vom Strafgefangenen eingeräumte Suchtmittelkonsum im Zeitraum der Entweichung darauf hin, dass beim Strafgefangenen keine wesentlichen positiven Veränderungen der die Tatbegehung bedingenden Lebensumstände seit dem Tatzeitraum eingetreten sind. Vielmehr noch zeigt sich im dargestellten Verhalten während der laufenden Anhaltung eine erhöhte Instabilität des Strafgefangenen und seine weiterhin aufrechte Gleichgültigkeit gegenüber rechtliche geschützten Werten.

Bleibt anzumerken, dass sich die Behauptung des Strafgefangenen, zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit vom Ausgang nicht in die Anstalt zurückgekehrt zu sein, als nicht glaubhaft erweist, würde ein derartiger Umstand doch nicht die Dauer der Abwesenheit von sechs Monaten erklären.

Die Erfolglosigkeit (teil)bedingter Strafnachsichten, einer bedingten Entlassung und der Unterstützung der Bewährungshilfe in der Vergangenheit lassen von Maßnahmen nach §§ 50ff StGB keine signifikante Steigerung der legalbewährenden Wirkung einer bedingten Entlassung erwarten. Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe eine wesentlich stärkere spezialpräventive Wirkung zu erwarten als von der vorzeitigen Entlassung des Strafgefangenen unter Aussetzung des weiteren Vollzugs zur Bewährung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).