Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Mag. a Zeiler-Wlasich sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H., gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 15.295,70 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 4.000,00), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.027,53) gegen die im Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Juli 2025, **-70, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 10.354,39 (darin EUR 1.437,18 Umsatzsteuer und EUR 1.731,29 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 31,54 (darin EUR 5,26 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil verpflichtet das Erstgericht die Klägerin zum Kostenersatz von EUR 9.326,86 (darin EUR 1.295,66 Umsatzsteuer und EUR 1.552,91 Barauslagen) an die Beklagte. Es gründet diese Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO und bildet infolge der Ausdehnungen und Einschränkungen des Klagebegehrens drei Verfahrensabschnitte. Im ersten Abschnitt (ON 1 bis ON 32) sei die Klägerin mit 38,168 % siegreich, sodass die Beklagte Anspruch auf 23,664 % ihres Verdienstes habe. Die Klägerin habe Anspruch auf 38,168 % der von ihr alleine getragenen Barauslagen (Pauschalgebühr, Sachverständigengebühren, Gebühr für elektronische Akteneinsicht), die Beklagte habe Anspruch auf Ersatz von 61,832 % der von ihr in diesem Abschnitt getragenen Sachverständigengebühren. Daraus errechnet das Erstgericht in diesem Abschnitt einen Barauslagenüberhang zugunsten der Beklagten von EUR 21,21 und – unter Berücksichtigung der teilweise berechtigten Einwendungen der Klägerin – einen ersatzfähiger Verdienst der Beklagten von EUR 1.656,18 netto.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass die Klägerin zu einem weiteren Kostenersatz von EUR 1.027,53 (darin EUR 141,52 Umsatzsteuer und EUR 178,38 Barauslagen), insgesamt daher zu einem Kostenersatz von EUR 10.354,39 (darin EUR 1.437,18 Umsatzsteuer und EUR 1.731,29 Barauslagen) verpflichtet werde. Dem Erstgericht sei offenbar ein Rechenfehler bei der Ermittlung der Obsiegensquoten im ersten Abschnitt unterlaufen. Richtigerweise ergebe sich in jenem Abschnitt nämlich eine Obsiegensquote von (nur) 33,11 % für die Klägerin und von 66,89 % für die Beklagte und damit eine Quotenkompensation von EUR 33,77 % zugunsten der Beklagten. Konsequenterweise führten diese Prozentwerte zu einer (rechnerisch im Rekurs dargestellten) Erhöhung des Kostenersatzes zugunsten der Beklagten.
In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin zunächst, dem Kostenrekurs mangels Rechenfehlers des Erstgerichts keine Folge zu geben. Für den Fall des Zutreffens der von der Rekurswerberin errechneten Obsiegensquoten bestätigt die Klägerin jedoch die rechnerische Richtigkeit des begehrten Differenzbetrags von EUR 1.027,53. Infolge eines bloßen Rechenfehlers hätte es allerdings keines Kostenrekurses bedurft, vielmehr hätte ein Berichtigungsantrag ausgereicht. Der Beklagten stünde daher kein Kostenersatz für den Kostenrekurs zu, es gebührten höchstens Kosten für einen Berichtigungsantrag nach TP1 RAT.
Der Kostenrekurs ist berechtigt .
1. Im ersten Verfahrensabschnitt betrug der Streitwert EUR 30.200,00 (Zahlung EUR 26.200,00 + Feststellung EUR 4.000,00). Die Klägerin obsiegte mit EUR 10.000,00 (Zahlung EUR 6.000,00 + Feststellung EUR 4.000,00). Das ergibt – wie von der Rekurswerberin zutreffend ermittelt – ein Obsiegen der Klägerin mit 33,11 % und der Beklagten mit 66,89 % sowie eine Quotenkompensation von 33,77 %. Davon ausgehend ist auch der von der Rekurswerberin errechnete Kostenersatz für Barauslagen und Verdienst sowohl im ersten Verfahrensabschnitt als auch im gesamten Verfahren zutreffend. Die angefochtene Kostenentscheidung ist dementsprechend abzuändern.
2. Bloße Fehler und Versehen des Gerichts bei der Kostenentscheidung können auch mit einem Berichtigungsantrag geltend gemacht werden. Die Rekurswerberin betont selbst in ihrem Rechtsmittel, dass dem Erstgericht bei der Ermittlung der Obsiegensquoten im ersten Abschnitt offenbar ein Rechenfehler unterlaufen sei. Tatsächlich unterlief dem Erstgericht bei der Ermittlung der Höhe der Quotenkompensation ein bloßes Versehen: Obwohl es das mit EUR 4.000,00 nach RATG bewertete Feststellungsbegehren in der Begründung der Kostenentscheidung ausdrücklich erwähnte, berücksichtigte es dieses im ersten Verfahrensabschnitt (anders als in den beiden weiteren Abschnitten) nur bei der Ermittlung der Obsiegensquote der Klägerin (EUR 6.000,00 + EUR 4.000,00), nicht aber bei dem dieser Obsiegensquote gegenüberzustellenden Gesamtstreitwert (EUR 26.200,00 statt richtig EUR 30.200,00).
Wurde anstelle eines Berichtigungsantrags ohne Notwendigkeit ein Kostenrekurs erhoben, so sind nach dem Grundsatz, dass nur das billigste zum Erfolg führende Mittel ersatzfähig ist, nur die Kosten des Berichtigungsantrags zuzusprechen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3III/2 § 419 ZPO Rz 4; Obermaier , Kostenhandbuch 4Kapitel 1 Rz 1.106 mwN aus der Rechtsprechung). Die Rekurswerberin hat daher nur Anspruch auf die für einen Berichtigungsantrag notwendigen Kosten nach TP1 RAT. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 11 Abs 1 zweiter Satz RATG der Betrag, dessen Zuspruch im Kostenrekurs beantragt wurde, hier also EUR 1.027,53. Entgegen dem Kostenverzeichnis der Beklagten beträgt der ERV-Zuschlag für den Rekurs nach §§ 23a RATG nur EUR 2,60 und nicht EUR 5,00, weil ein Rechtsmittel kein verfahrenseinleitender, sondern ein fortgesetzter Schriftsatz ist (RIS-Justiz RS0126594).
3. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden