JudikaturOLG Graz

10Bs244/25w – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
16. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. August 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Der am ** geborene A* (geborener B*) verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau, derzeit in der Außenstelle Lankowitz, Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von vier Jahren, sieben Monaten und 20 Tagen, die im Wesentlichen aus Verurteilungen wegen Vermögensdelinquenz resultieren. Die zugrunde liegenden Verurteilungen erfolgten in den Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt AZ ** (vier Monate [Freiheitsstrafe]; SA [ON 4.1] Punkt 1.) und AZ ** (vier Monate; SA Punkt 3.), des Landesgerichts für Strafsachen Graz AZ ** (drei Monate; SA Punkt 4.), AZ ** (sechs Monate [der neunmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe]; SA Punkt 5.), AZ ** (zehn Monate; SA Punkt 7.), AZ ** (sieben Monate; SA Punkt 9.) und AZ ** (18 Monate; SA Punkt 10.) und des Bezirksgerichts Graz-West, AZ ** (zwei Monate; SA Punkt 8.). Ferner wird nach Widerruf der bedingten Entlassung (per 8. Februar 2019) durch das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 19. Dezember 2018, AZ **, der Strafrest von einem Monat und 20 Tagen vollzogen (vgl. SA Punkte 5. und 6.).

Rechtliche Beurteilung

Errechnetes Strafende ist der 10. Juni 2027. Zwei Drittel der Strafe werden am 22. November 2025 vollzogen sein. Die bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt wurde mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde (ON 7) bleibt erfolglos.

Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss sowohl die Aktenlage aktenkonform fest als auch die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dar; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Aus den Verfahrens- und Urteilsdaten (ON 4 iVm den „Beilagen“) ergibt sich auf das Wesentliche zusammengefasst, dass A* zunächst zu einer Geldstrafe (SA Punkt 2.) und zu drei bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen (SA Punkte 1., 3. und 4.) verurteilt worden war, bevor er erstmals mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Sinn des § 43a Abs 3 StGB belegt wurde (SA Punkt 5.). Wegen Rückfälligkeit nicht einmal zwei Monate nach Rechtskraft dieser Verurteilung bekam er erstmals eine (gänzlich) unbedingte Freiheitsstrafe, die er zusammen mit dem unbedingten Strafteil aus der Vor-Verurteilung bis 8. Februar 2019 verbüßte. An dem Tag wurde die erwähnte bedingte Entlassung wirksam. Nach dieser erfolgten – nicht zuletzt auch wegen einer Tat schon drei Monate nach der bedingten Entlassung (SA Punkt 8.) - Sanktionierungen zu in Summe 19 Monaten Freiheitsstrafe bis Februar 2021 (SA Punkte 7. bis 9.). Noch während Anhängigkeit des letzten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer wieder (ab 22. Jänner 2021) rückfällig; er beging in der Folge bis 18. September 2022 jene Taten, die seiner Verurteilung im Jänner 2023 (SA Punkt 10.) zugrunde liegen. Diese Tatbegehungen erfolgten also trotz bedingter Entlassung, obwohl der Vollzug von 19 Monaten Freiheitsstrafe anstand und der Rechtsbrecher damit rechnen musste, dass bedingte Strafnachsichten im Gesamtausmaß von fast 15 Monaten bei einer neuerlichen Tatbegehung widerrufen würden. Seit 23. Oktober 2022 ist er nunmehr in Haft.

Diese von den erfolgten Sanktionierungen, selbst mit erheblichen Freiheitsstrafen unbeeindruckte Tatbegehung lässt auf eine völlige Ignoranz des Strafgefangenen gegenüber bloß angedrohten Maßnahmen schließen. Auch im Vollzug zeigten sich noch Auffälligkeiten (ON 2.6).

Zu konzedieren ist dem Beschwerdeführer, dass er sich seit September 2024 wohlverhält und dass er, entsprechend seiner Beschwerde, um eine neue Perspektive bemüht ist. Ein relativ positiver Empfangsraum steht ihm offen - allerdings war dieser auch schon während der Zeit seiner Tatbegehung gegeben (Unterkunftsmöglichkeit, berufliche Möglichkeiten, Therapiemöglichkeiten).

Vor dem Hintergrund der fast fortlaufenden Tatbegehung in Freiheit kommt der Spielsucht des Strafgefangenen („pathologisches Glücksspiel“; vgl. ON 2.4, 6) erhebliche Bedeutung zu. Insoweit absolviert er noch keine Therapie (ON 2.2, 2: „auf Warteliste“). Auch bestehen unverändert Schulden in Höhe von rund EUR 80.000,00 (vgl. ON 5). Mit Blick auf diese stark destabilisierenden Faktoren und angesichts des dargestellten Vorlebens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass die bisherige Haft noch nicht ausreichend war, um annehmen zu können, dass er sich (mit flankierenden, unterstützenden Maßnahmen) bei seiner bedingten Entlassung zum 22. November 2025 bewähren könnte. Auch unter entsprechender Würdigung der positiven Entwicklung des A* muss davon ausgegangen werden, dass dieser bei seiner bedingten Entlassung zum angeführten Stichtag weit weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde. Daher kam eine Abänderung des bekämpften Beschlusses nicht in Betracht.

Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.