JudikaturOLG Graz

8Bs253/25d – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 14. August 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von vier Jahren und neun Monaten, wobei zu den zugrundeliegenden Verurteilungen bzw erfolgten Widerrufen auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss (Seite 2) verwiesen wird.

Das errechnete Strafende fällt auf den 12. Mai 2026, zwei Drittel der Freiheitsstrafen sind seit 12. Oktober 2024 vollzogen. Die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde nach Anhörung des Strafgefangenen mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. September 2024, AZ **, abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (Bittsteller) in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 7).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9).

Rechtliche Beurteilung

Diese bleibt ohne Erfolg.

Im angefochtenen Beschluss wurden die Sachlage, die abgegebenen Äußerungen und die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (§ 46 StGB) zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

Die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach in spezialpräventiver Hinsicht der weitere Vollzug derzeit noch besser geeignet sei, den Strafgefangenen von weiteren Straftaten abzuhalten als eine bedingte Entlassung, ist nicht zu beanstanden. Der Strafgefangene weist insgesamt bereits sieben Verurteilungen auf, denen überwiegend Gewaltdelinquenz zugrunde liegt. Ungeachtet über ihn verhängter Sanktionen, darunter eine teilbedingte Freiheitsstrafe und eine unbedingte zweijährige Freiheitsstrafe, aus der er am 12. Juni 2018 unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde (ON 5), setzte der Strafgefangene seine Delinquenz fort und beging die den vollzugsgegenständlichen Urteilen zugrundeliegenden Taten, wobei er die den Gegenstand der Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt bildenden Taten im äußerst raschen Rückfall rund drei Wochen nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Judenburg vom 14. Juli 2021, AZ **, während mehrerer offener Probezeiten und ungeachtet der Intervention eines Bewährungshelfers beging (siehe dazu Seite 4 des als Beilage einliegenden Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Februar 2022, AZ 20 Bs 13/22s). Der Strafgefangene weist eine Ordnungsstrafe wegen eines auf Suchtmittel positiven Harntests vom 14. August 2023 auf (ON 6.4, 6.5) und erbringt aktuell in der Außenstelle ** bei seiner Beschäftigung im Ökonomiebetrieb eine gute Arbeitsleistung. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass ihm Rahmen des Entlassungsvollzugs am 28. Juli 2025 eine Einzelpsychotherapie begonnen wurde (ON 6.1, 2; ON 6.3, 5). Es liegen zwar durchaus positive Aspekte vor, etwa soll der Strafgefangene nach seinen – nicht belegten – Angaben wohnversorgt sein und als Elektrohelfer arbeiten können (ON 2), allerdings ist in Anbetracht der bisher gezeigten ausgeprägten Sanktionsresistenz auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (siehe die in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgte Beigabe eines Bewährungshelfers - ON 5) die Annahme, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch einen weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, aktuell noch nicht zu treffen. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebender Umstände (vgl Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 15f; Tipoldin Leukauf-Steininger, StGB 4§ 46 Rz 7) in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts derzeit noch der weitere Vollzug der Strafe als wirksamer anzusehen, den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Bei weiterhin sehr gutem Vollzugsverhalten und erfolgreicher Fortführung der im Entlassungsvollzug begonnenen Therapie wird in weiterer Folge – wie auch im angefochtenen Beschluss festgehalten – eine bedingte Entlassung mit Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB zu erwägen sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).