JudikaturOLG Graz

8Bs252/25g – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
11. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Koller und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. September 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini eine Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten resultierend aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. August 2024, AZ **, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Beilage ./gekürzte Urteilsausfertigung).

Das Strafende ist der 23. Juni 2026. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 23. Oktober 2025 verbüßt sein (ON 2.2).

Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. April 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt (Beilage ./Beschluss).

Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 2. September 2025 lehnte das Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).

Der Strafgefangene erklärte nach mündlicher Verkündung des Beschlusses auf Ablehnung seiner bedingten Entlassung Beschwerde zu erheben und begehrte die unmittelbare Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht (ON 6, 2).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Erstgericht stellt im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2.1), des Strafgefangenen (ON 2.3) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).

Unter Anlegung der gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden.

Die Strafregisterauskunft (ON 4) weist außer der Anlassverurteilung drei weitere Verurteilungen auf, die sich (auch) gegen das Rechtsgut Leib und Leben richten und als einschlägig zu qualifizieren sind. Die dem Strafgefangenen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** gewährte bedingte Nachsicht der fünfmonatigen Freiheitsstrafe wurde anlässlich der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ **, mit der er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde, widerrufen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. Juli 2019, AZ **, wurde er aus dem Vollzug der beiden zuvor genannten Strafen bedingt entlassen. Anlässlich der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ **, mit der eine zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, wurde die bedingte Entlassung widerrufen. Die zuletzt ausgesprochene Freiheitsstrafe war mit 11. September 2020 vollzogen. Das nunmehrige Vollzugsverhalten des Strafgefangenen ist durch zwei Ordnungsstrafen getrübt (ON 2.1) und lässt darauf schließen, dass ihm ein regelkonformes Verhalten nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs möglich ist.

In Anbetracht des mehrfach einschlägig belasteten Vorlebens, der mehrfachen Hafterfahrung, des mehrfachen Bewährungsversagens und des getrübten Vollzugsverhaltens tritt ein derartiges Charakterdefizit zutage, das einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen unüberwindlich entgegensteht. Diese spezialpräventiven Erwägungen machen es erforderlich, die Strafe konsequent weiterzuvollziehen. Denn eine bedingte Entlassung ist selbst unter flankierenden Maßnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen weit weniger geeignet, den Strafgefangenen von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, als die weitere vollständige Verbüßung der Strafe und die Entlassung daraus ohne begleitende Maßnahmen. Dem hat die unausgeführt gebliebene Beschwerde nichts entgegenzusetzen.