9Bs212/25g – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 26. August 2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. Jänner 2025, AZ **, wegen der Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, teils 15 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verhängt wurde (ON 2.4, ON 2.7).
Der Entlassungszeitpunkt fällt auf den 9. Oktober 2026. Die Hälfte der Strafe wird am 11. Oktober 2025 vollzogen sein.
In der Justizanstalt wird der Strafgefangene im Normalvollzug angehalten. Sein Verhalten ist gut bis zufriedenstellend. Seine Führung wurde bisher nicht beanstandet. Er ist unverschuldet unbeschäftigt. Im Fall der bedingten Entlassung will er in ** in der eigenen Wohnung wohnen. Angaben zum weiteren Fortkommen nach der Haft liegen nicht vor. Es existiert ein Aufenthaltsverbot.
Abgesehen von der Anlassverurteilung ist der Strafgefangene in Österreich unbescholten. Aus der ECRIS-Auskunft ergeben sich jedoch acht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Verurteilungen in der Slowakei zu bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen. Zuletzt wurde der Strafgefangene mit Urteil vom 11. November 2021, rechtskräftig am 13. April 2023, zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und Fälschung von Zahlungsmitteln verurteilt (ON 2.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leoben ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, welche nicht ausgeführt wurde (ON 3.1), ist unberechtigt.
In Ansehung des massiv belasteten Vorlebens des Strafgefangenen ist die negative Prognoseeinschätzung des Vollzugsgerichts nicht zu beanstanden. Der Rückfall in mehrfache einschlägige Delinquenz zeugt von einer ausgeprägten Sanktionsresistenz und von einem erheblich verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen. Es besteht somit auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB kein Grund zur Annahme, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte wie durch den weiteren Vollzug der Strafe.