JudikaturOLG Graz

10Bs238/25p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 3. Juni 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .

Darauf wird A* mit seiner Beschwerde verwiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt(e) in der Justizanstalt Graz-Karlau mehrere Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von (zunächst) 33 Monaten.

Errechnetes Strafende war der 25. Juli 2026. Zwei Drittel der Strafe wären am 24. August 2025 erreicht gewesen (ON 2.4, 2 und 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 24. August 2025 aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die (entgegen ON 5, 2 nicht ausgeführte) Beschwerde des Strafgefangenen.

Rechtliche Beurteilung

Infolge einer – dem Erstgericht nicht bekannten – Nachverurteilung des Beschwerdeführers im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Monaten (mit einem rechnerischen Strafende am 25. März 2027) und der zwischenzeitigen Anordnung deren Vollzugs war die Hälfte der (Gesamt-)Strafzeit von nunmehr 41 Monaten am 9. Juli 2025 erreicht, während zwei Drittel der Strafe (erst) am 3. Februar 2026 – somit nicht schon innerhalb des nächsten Vierteljahres (§ 152 Abs 1 dritter Satz StVG) – vollzogen sein werden.

Diese Stichtagsänderung entzieht dem angefochtenen Beschluss die Grundlage, weshalb er aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufzuheben war.

Mit seiner Beschwerde war der Strafgefangene auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.