JudikaturOLG Graz

8Bs243/25h – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. August 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von zwei Jahren und zwei Monaten, und zwar eine im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichtes Leoben verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe sowie eine im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt verhängte zweijährige Freiheitsstrafe, wobei den Verurteilungen jeweils Vermögensdelinquenz zugrunde liegt (zu Näherem siehe die im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen).

Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Oktober 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafen wird am 27. September 2025 vollzogen sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz im Rahmen einer Anhörung die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1, 2) und der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Strafgefangenen im Rahmen der Anhörung erhobene (ON 5, 2), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.

Im angefochtenen Beschluss wurde sowohl die Sachlage aktenkonform dargestellt als auch die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (§ 46 StGB) zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

Die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommt, ist zutreffend. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen (ON 4) enthält insgesamt bereits (teils im Zusatzstrafenverhältnis stehende, teils auch in Deutschland erfolgte) 37 Verurteilungen. Den Verurteilungen liegt weitestgehend jeweils Vermögensdelinquenz zugrunde. Den Strafgefangenen konnten unter anderem weder Geldstrafen, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen noch ab dem Jahr 2000 vielfach verhängte unbedingte Freiheitsstrafen von der Begehung der den vollzugsgegenständlichen Urteilen zugrundeliegenden Taten abhalten. Insbesondere ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Strafgefangene, der in der Vergangenheit bereits mehrfach Bewährungshilfe angeordnet erhielt, bereits vier Mal bedingt entlassen wurde (siehe Punkte 4., 8., 23. und 26. der Strafregisterauskunft ON 4), wobei in drei Fällen der Widerruf der bedingte Entlassung erfolgte. Die weiteren Umstände, etwa dass das Vollzugsverhalten des in der Justizanstalt unverschuldet unbeschäftigten Strafgefangenen nicht zu beanstanden ist, und seine Vorstellungen zu seiner Zukunft vermögen mit Blick auf das dargestellte, massivst einschlägig belastete Vorleben und die bisher gezeigte völlige Sanktionsresistenz selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB die Annahme, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch einen weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, nicht zu rechtfertigen. Bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15f; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7) ist der weitere Vollzug gegenständlich als deutlich wirksamer anzusehen, um den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).