JudikaturOLG Graz

10Bs213/25m – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Juli 2025, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. April 2025, AZ **-47, iVm dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Juli 2025, AZ 10 Bs 141/25y, über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Juli 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 25. Oktober 2025, zwei Drittel werden am 25. Jänner 2026 vollzogen sein (ON 11.2, 2).

Mit dem bekämpften Beschluss wies das Vollzugsgericht entsprechend der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots (ON 10) nach Verbüßung (1) der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Überlegungen ab und (2) nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit zurück.

Ausdrücklich nur gegen die Ablehnung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die Anlassverurteilung, den Antrag des Strafgefangenen, die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Leiters der Justizanstalt sowie die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend fest, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtliche Beurteilung

Einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG stehen fallbezogen weiterhin generalpräventive Gründe im Sinne des Abs 2 leg. cit. entgegen.

Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG werden am 25. Oktober 2025 erfüllt sein. Auch liegen mit dem (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, IFA: **, mit dem wider den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 2.4), und dem Fehlen von der Ausreise entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen, die weiteren Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 und Z 3 StVG vor (ON 2.5 und ON 2.1). Allerdings sind seine Taten von solcher Schwere, dass es – konform dem Erstgericht – ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich weder sozial noch beruflich integriert ist (vgl Urteilsausführungen im elektronischen Beilagenordner), sich dazu entschloss, ungeachtet der bereits in Ungarn gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen nach Österreich einzureisen und teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern im Zeitraum von Dezember 2024 bis 25. Jänner 2025 13 Einbrüche, davon vier in Wohnhäuser, gewerbsmäßig ausführte, ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass angesichts des gezielten, arbeitsteiligen Vorgehens eine solche Tatschwere vorliegt, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend zu beurteilen ist, und die des konsequenten und im vorliegenden Fall jedenfalls über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten und auch im Sinne positiver Generalprävention die allgemeine Normtreue in der Bevölkerung zu stärken.

Das Beschwerdevorbringen, welches sich auf die noch nicht rechtskräftige Verurteilung vom 14. Februar 2025, GZ **-23, bezieht, verfehlt den Bezugspunkt, da dem gegenständlichen Verfahren ausschließlich die rechtskräftige, mit Urteil vom 15. April 2025, GZ **-47 iVm Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Juli 2025, AZ 10 Bs 141/25y erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und den sich daraus ergebenden Stichtagen zugrunde liegt. Insoweit der Beschwerdeführer die Heranziehung generalpräventiver Gründe für die Ablehnung eines Vorgehens nach § 133a StVG als Rechtsverletzung kritisiert, ist er auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in § 133a Abs 2 StVG und die dazu erfolgten Ausführungen in diesem Beschluss zu verweisen. Worin eine Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die erstinstanzliche Entscheidung gelegen sein kann, wird von ihm nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass die vom Beschwerdeführer neuerlich relevierten Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vorliegen, wird auch in der Beschwerdeentscheidung nicht in Abrede gestellt. Diese erweisen sich jedoch im Hinblick darauf, dass das Vorgehen nach § 133a StVG fallbezogen nach dem zweiten Absatz leg. cit. aufgrund der Schwere der Tat abzulehnen ist, als nicht entscheidungsrelevant.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.