Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Reautschnig und die Richterin Dr in . Meier als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei C* B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Simone Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Mag. Lisa Posch, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 212.248,87 samt Anhang, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 03.07.2025, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass er lautet:
„Der klagenden Partei wird die Verfahrenshilfe im Umfang von
- § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren),
- § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts),
- § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer)
bewilligt“.
Ein Kostenersatz findet nicht statt .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerinbegehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 212.248,87 an Einkünften aus der Vermietung des Hauses „**“, die ihr aufgrund eines Fruchtgenussrechts für die Jahre 2020 bis 2023 zustünden. Mit ihrer Klage verbindet sie den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, lit b und lit c ZPO und legt ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis (ZPForm1) vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und geht dabei von folgendem, aufgrund des vorliegenden Vermögensbekenntnisses samt Nachweisen festgestellten Sachverhalt aus:
Die am ** geborene, ledige Klägerin ist Studentin und als angestellte Architektin im Ausmaß von 30 Wochenstunden tätig, wofür sie pro Monat rund EUR 1.560,00 netto, dies 14 x jährlich, verdient, was – bei Umrechnung auf 12 Monate – EUR 1.820,00 netto pro Monat entspricht.
Die Klägerin bewohnt auf Basis eines „familiären Wohnverhältnisses“ Räumlichkeiten in einer Größe von 85 m², bestehend aus 5 Zimmern, einer Küche, einem Bad/WC und einem Vorraum; für die Inanspruchnahme dieses Wohnraums selbst hat sie keine monatlichen Fixkosten (wie zB Miete) zu tragen. Allerdings hat sie pro Monat rund EUR 140,00 für Strom und EUR 28,00 für Versicherungen aufzuwenden.
Darüber hinaus verfügt die Klägerin aktuell über kein weiteres laufendes Einkommen mehr, jedoch über Bargeld in Höhe von rund EUR 50,00, ein Sparbuch bei der D* zu IBAN ** mit einem Habenstand von EUR 0,18 und über folgende Konten:
• Konto bei der D* zu IBAN ** mit einem Habenstand von rund EUR 280,00.
• Konto bei der D* zu IBAN ** mit einem Sollstand von rund EUR 670,00.
Außerdem ist die Klägerin Eigentümerin des PKW **, Baujahr 2011, mit einem Wert von rund EUR 5.000,00 (Kaufpreis am 18.10.2023: EUR 5.700,00) und des Haflinger-Pferds „**“ mit einem Wert von rund EUR 3.000,00.
Der Klägerin steht weiters die hier geltend gemachte (behauptete) Forderung in Höhe von EUR 212.248,87 gegenüber ihrem Vater – dem Beklagten – zu, wobei die Berechtigung der Forderung im gegenständlichen Verfahren zu prüfen sein wird.
Ansonsten verfügt die Klägerin über keine weiteres Vermögen, keine Unterhaltsansprüche und keine Verbindlichkeiten. Die Klägerin treffen auch keine Sorgepflichten.
Rechtlich führt das Erstgericht aus, zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO einschließlich der Wohnkosten müssten einer alleinstehenden Person rund EUR 1.600,00 monatlich verbleiben. Bei einer längeren Verfahrensdauer müsse auch auf eine Ansparmöglichkeit und die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen Bedacht genommen werden; Vermögen sei zu berücksichtigen, soweit dessen Belehnung oder Veräußerung zumutbar sei. Der Klägerin stünden unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen rund EUR 1.820,00 netto pro Monat zur Verfügung, ohne dass sie für die Inanspruchnahme ihres Wohnraums monatliche Fixkosten zu tragen habe. Sie sei daher in der Lage, die mit dem Verfahren auf sie zukommenden (durchschnittlichen) Kosten (konkret für Gerichtsgebühren erster Instanz EUR 6.227,00, für Zeugengebühren EUR 500,00 und für Sachverständigengebühren EUR 3.000,00) zu tragen, zumal sie während des Verfahrens auch dafür sparen und gegebenenfalls einen kurzfristigen Kredit aufnehmen und/oder ihr Pferd veräußern könne. Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichts seien nicht zu erwarten.
Dagegen richtet sich der Rekursder Klägerin mit dem auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass Verfahrenshilfe im begehrten Umfang bewilligt werde; hilfsweise wird beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Klägerin die Gerichtsgebühren gemäß § 9 GEG für die Dauer des Verfahrens gestundet würden.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Revisorin beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt .
Mit ihrem Rekurs wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Erstgerichts, die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfebewilligung lägen ausgehend von ihrem Einkommen nicht vor, weil sie diese gegebenenfalls durch kurzfristigen Kredit, Ansparen oder Veräußerung ihres Pferds aufbringen könne. Sie verweist darauf, eine Finanzierung der Pauschalgebühr sei aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich, wobei ein Ansparen nicht in Betracht käme, weil diese bereits mit Einbringung der Klage fällig sei. Auf die Nutzung ihres Fahrzeugs sei sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Architekturbüro angewiesen. Die Veräußerung ihres Haflingers, das von ihr als Haustier gehalten werde, sei aus emotionaler Sicht nicht zumutbar. Ob die Klägerin von einer Bank in Anbetracht des hohen Streitwerts und der im Falle des Prozessverlusts drohenden Prozesskosten als kreditwürdig erachtet werde, sei fraglich. Bereits die gerichtliche Pauschalgebühr überschreite drei Monatsgehälter, sodass eine Überziehung des Girokontos im vorliegenden Fall nicht zumutbar sei.
Diese Argumentation erweist sich als zutreffend.
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist die Beeinträchtigung der zur einfachen Lebensführung notwendigen Kosten durch die Kosten der Prozessführung, worunter eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung zu verstehen ist. Als notwendiger Unterhalt wird ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ liegender Unterhalt angesehen, der abstrakt zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen liegt (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 63 Rz 3).
Unter Berücksichtigung der Judikatur der letzten Jahre kann davon ausgegangen werden, dass einer alleinstehenden Person zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts einschließlich der Wohnungskosten – unter Berücksichtigung der aufgrund der Teuerung zuletzt deutlich gestiegenen Lebenserhaltungskosten – rund EUR 1.600,00 monatlich verbleiben müssen (4 R 198/23d, 4 R 178/23p, 7 R 44/23d, 7 R 60/23g je des OLG Graz; EFSlg 172.796; 2 R 189/24i, 2 R 80/25m des LG für ZRS Graz uva), worauf auch das Erstgericht grundsätzlich zutreffend verweist. Dieser Betrag bewegt sich zwischen dem „notdürftigen“ Unterhalt, das ist das einkommensabhängige Existenzminimum (hier: ohne Unterhaltspflichten – Existenzminimum: allgemeiner Grundbetrag EUR 1.273,00 [2025]) und dem „standesgemäßen“ Unterhalt, der dem österreichischen Durchschnittseinkommen entspricht (das durchschnittliche Nettomonatseinkommen unselbstständig Erwerbstätiger in Österreich betrug inklusive Sonderzahlungen und Abgeltung für reguläre Mehrarbeit im Jahr 2023 EUR 2.505,00; Quelle: STATISTIK AUSTRIA, Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung und Lohnsteuer-/DV-Daten, erstellt am 18.12.2024).
Dem vom Erstgericht gezogenen Schluss, dass der Klägerin ausgehend von ihrem Einkommen die Finanzierung der Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung ihres Unterhalts zugemutet werden kann, kann sich der Rekurssenat jedoch nicht anschließen.
Die Pauschalgebühr für die am 30.07.2025 eingebrachte Klage beträgt nach Tarifpost 1 des GGG idF BGBl II Nr. 51/2025 tatsächlich EUR 7.661,00. Auch wenn einer Partei prinzipiell zugemutet werden kann, während des Prozesses Rücklagen für ein allfälliges Berufungsverfahren zu bilden (RW0001037; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 63 ZPO E 44 mwN), so wäre die Pauschalgebühr nach einer ablehnenden Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe sofort auf einmal zu entrichten und scheidet ein Ansparen bis dahin einerseits schon in zeitlicher Hinsicht (zwischen Klagseinbringung und endgültiger Entscheidung über die Verfahrenshilfe vergingen nur rund zwei Monate), andererseits auch am geringen Einkommen der Klägerin, weshalb im Anlassfall auch nicht mit einer Stundung vorzugehen ist, die eine realistische Möglichkeit eines Ansparens während des Prozesses voraussetzen würde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 64 ZPO Rz 23 mN): Bei ihrem Einkommen von durchschnittlich EUR 1.820,00 monatlich würden grundsätzlich rund EUR 200,00 monatlich zur Ansparung auf die zu erwartenden Prozesskosten verbleiben, damit würde der erforderliche Betrag von EUR 7.661,00 in rund 38 Monaten, also erst in mehr als 3 Jahren erreicht. Tatsächlich sind vom monatlichen Einkommen noch ihre monatlichen Fixkosten von EUR 140,00 für Strom und EUR 28,00 für Versicherungen abzuziehen und verbleibt der Klägerin überhaupt nur ein im Wesentlichen dem „notwendigen“ Unterhalt entsprechender Betrag von EUR 1.652,00 und realistischerweise kein Raum für eine Ansparung, ohne sich praktisch auf das Existenzminimum zu setzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie (bis auf geringe Guthaben auf Girokonten, die aber der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegenstehen; vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 63 ZPO E 42) über keine Ersparnisse oder sonstige Rücklagen verfügt, die sie im Ernstfall zur Tragung von Kosten (etwa bei Schäden am Wohnraum oder PKW oder bei gesundheitlichen Leiden) heranziehen könnte. Vielmehr müsste sie dazu zur Gänze auf ihr laufendes Einkommen zurückgreifen.
Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung besteht nur für leicht verwertbares Vermögen, wobei die Verwertung oder Belastung nach den besonderen Verhältnissen auch zumutbar sein muss (RS0116780; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 63 ZPO E 36 ff). Die Zumutbarkeit der Veräußerung eines Pkw hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl EFSlg 72.893; EFSlg 52.140; EFSlg 52.139). Hier handelt es sich um einen PKW **, Baujahr 2011, mithin um kein besonders neues Fahrzeug, auf das die Klägerin bei ihrer Berufsausübung angewiesen ist. Gesamt betrachtet muss daher hier die Veräußerung des PKW als unzumutbar angesehen werden. Ebenso wenig kommt der Verkauf des Haflinger-Pferds in Betracht, zumal der Wert des Tiers nach den Feststellungen des Erstgerichts, an denen der Rekurssenat trotz Kritik des Beklagten in seiner Rekursbeantwortung keine Bedenken hegt, bloß EUR 3.000,00 beträgt, womit hier nicht einmal die Hälfte der Pauschalgebühr beglichen werden könnte. Insgesamt rechtfertigt der durch den Verkauf des 14 Jahre alten Tiers möglicherweise zu erzielende Erlös daher nicht die damit verbundenen Nachteile und ist der Klägerin der Verkauf des Pferds nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ganz allgemein geringfügige und angemessene Rücklagen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegenstehen (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 Rz 5), wobei Barvermögen ab EUR 6.500,00 (LGZ Wien 48 R 104/20d EFSlg 164.006; LGZ Graz 1 R 340/09s EFSlg 124.777; vgl auch OLG Wien 13 R 151/06f) nicht mehr als geringfügig beurteilt wurde, hingegen Ersparnisse die dem Wert des Reitpferds von EUR 3.000 entsprechen als noch angemessene Rücklage angesehen wurden (LGZ Wien 48 R 334/10p EFSlg 128.411).
Auch die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung der Pauschalgebühr scheidet schon deswegen aus, weil zweifelhaft ist, dass dieser von der Klägerin ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zurückgezahlt werden kann (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 63 ZPO E 45/1, 45/2; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 7). Auch hier ist zu berücksichtigen, dass sie über keine Rücklagen verfügt, weshalb auch fraglich ist ob ihr überhaupt ein Kredit gewährt werden würde. Bei einer hypothetischen Finanzierung der Pauschalgebühr über einen Zeitraum von 3 Jahren, wäre sie allein durch die Rückzahlung des Kapitals (noch ohne Verzinsung) mit rund EUR 213,00 monatlich belastet. Ein adäquates Ansparen für plötzlich erforderliche größere Ausgaben wäre damit nicht sinnvoll möglich, sodass sie dringende größere Zahlungen nicht ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts stemmen könnte.
Richtig ist der Hinweis des Beklagten in der Rekursbeantwortung, dass sich aus den mit dem Vermögensbekenntnis vorgelegten Kontoauszügen weitere Einnahmen ergeben, wobei insgesamt nicht von Geldzuschüssen in beträchtlicher Höhe auszugehen ist. Das Erstgericht tätigte keine weiteren Erhebungen zu diesen Einzahlungen, die teilweise unter dem Betreff „Therapie“, „Mama“ oder „Tanken“ erfolgten. Dies hindert eine abschließende Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe jedoch nicht, weil selbst wenn man im Sinne des Vorbringens des Beklagten in der Rekursbeantwortung davon ausginge, es handle sich um Geldzuschüsse von Seiten der Familie der Klägerin, sich dadurch an der Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen nichts ändert (vgl zur Möglichkeit des Rekursgegners, Bedenken an der Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses in der Rekursbeantwortung zu rügen und zur Möglichkeit des Rekursgerichts, sich die eigene freie Überzeugung von der Stichhaltigkeit des Vermögensverzeichnisses zu bilden und die Ergebnisse der Erhebungen frei zu würdigen, weil im Anlassfall ohne mündliche Verhandlung nur auf Basis der Urkunden entschieden wurde: Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 66 Rz 9). Aus diesen Zahlungen errechnet sich ein durchschnittlicher weiterer Geldzufluss von EUR 300,00 monatlich; ausgehend von den oben bereits angestellten Berechnungen (nach Abzug ihrer Fixkosten verbleiben der Klägerin monatlich EUR 1.652,00 zur Verfügung) bliebe nur dieser Betrag übrig, um sich die Verfahrenskosten anzusparen. Würde die Klägerin in diesem Sinne monatlich EUR 300,00 für die Prozessfinanzierung sparen, würde sie 25 Monate brauchen, allein um sich den benötigten Betrag von EUR 7.661,00 für die Pauschalgebühr anzusparen. Ausgehend davon, dass die Pauschalgebühr bereits mit der Klagseinbringung bzw der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags fällig wird, scheidet somit auch unter Berücksichtigung der Geldzuschüsse ein Ansparen der zu erwartenden Verfahrenskosten aus.
Insgesamt liegen damit die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe dem Grunde nach vor. Diese ist aber nur im unbedingt gebotenen Umfang zu bewilligen, dh es sind nur jene Begünstigungen zu gewähren, bei denen Gebühren oder Kosten voraussichtlich anfallen bzw zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (OLG Linz 1 R 29/17s mwN; 4 R 95/19x, 4 R 90/21i).
Da in diesem Verfahren bei durchschnittlichem Verfahrensverlauf voraussichtlich ein Sachverständigengutachten einzuholen und Zeugen zu vernehmen sein werden, ist neben der Pauschalgebühr auch mit diesbezüglichen Gebühren zu rechnen. Dass sich die Klägerin in der Klage bisher – noch in Unkenntnis des Einlassungsvorbringens des Beklagten – nur auf eine Zeugin und noch nicht auf ein Sachverständigengutachten als Beweismittel berufen hat, ändert an der voraussichtlichen Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens bzw dessen voraussichtlicher Erörterung nichts, zumal die Einholung eines solchen ausgehend von der Klagserzählung (im Hinblick auf das Vorbringen zur Höhe der Klagsforderung) wohl erforderlich sein wird. Auch weitere Zeugeneinvernahmen und Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes – etwa die Durchführung eines Ortsaugenscheins – können ebenso wenig von vornherein ausgeschlossen werden.
In Stattgebung des Rekurses war der Klägerin die Verfahrenshilfe daher im begehrten Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, lit b und lit c ZPO zu bewilligen.
Ein Kostenersatz findet in Verfahrenshilfeangelegenheiten nicht statt (§ 72 Abs 3 ZPO).
Die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden