9Bs157/25v – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung der Privatbeteiligten B* GmbH und C* GmbH in Liquidation gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2025, GZ **-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen .
Den Privatbeteiligten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Juni 2023 und Jänner 2024 in ** und anderen Orten Güter, die ihm anvertraut worden sind und deren Wert EUR 5.000,00 überstieg, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er
1.) einen Geldbetrag in Höhe von EUR 3.500,00 an sich nahm, nachdem er diesen von D* auf Grundlage der von der B* GmbH ausgestellten Rechnung als Teilzahlung erhalten hatte, letztlich jedoch nur einen Teilbetrag von EUR 2.500,00 an die B* GmbH überwies und einen Betrag von EUR 1.000,00 für sich behielt;
2.) einen von E* für die Leistungen der C* GmbH bezahlten Geldbetrag, bestehend aus einer An- und einer Schlusszahlung in Höhe von insgesamt EUR 1.335,83 an die F* GmbH umleitete und die angekündigte Gegenverrechnung mit der C* GmbH unterließ,
3.) bei einer durch G* bei der C* GmbH getätigten Bestellung zunächst eine Teilrechnung über EUR 2.152,53 für die C* GmbH ausstellte, in weiterer Folge den Schlussrechnungsbetrag in Höhe von EUR 4.305,07 verrechnete und unberechtigt der F* GmbH zuführte,
4.) die H* nach Auftragserteilung an die C* GmbH über eine Gesamtauftragssumme von EUR 6.246,68 dazu anwies, die Zahlung an die I* GmbH, bei der er selbst tätig war, statt an die C* GmbH zu leisten,
5.) die von der J* GmbH Co KG für die Bestellung bei der C* GmbH geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 848,64 über die I* GmbH abrechnete und dieser so den genannten Betrag zuführte
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Damit einhergehend wurden die Privatbeteiligten C* GmbH in Liquidation und B* GmbH mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht nach der Verkündung des Urteils angemeldete „volle“ Berufung (ON 32, S 6) des Vertreters der beiden Privatbeteiligten, deren Ausführung unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Gegen freisprechende Urteile des Einzelrichters kann der Privatbeteiligte nach § 465 Abs 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO Berufung wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs 2 StPO geregelten Voraussetzungen, somit eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 465 Rz 1, § 282 Rz 43 ff) erheben. Den angeführten Nichtigkeitsgrund kann er überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte (vgl Ratz aaO § 282 Rz 45).
Da die Privatbeteiligten C* GmbH in Liquidation und B* GmbH in der Hauptverhandlung (vgl ON 16, ON 25, ON 31 und ON 32) keine Beweisanträge gestellt haben und eine ihnen gegen eine Verweisung nach § 366 Abs 1 StPO – also infolge eines Freispruchs – zustehende Berufung wegen Schuld sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist (vgl Spendling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 366 Rz 16 f), war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390a Rz 8).