8Bs191/25m – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Juni 2025, GZ **-60, den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Über den am ** geborenen A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. März 2025, GZ **-60, eine 18-monatige Freiheitsstrafe verhängt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts Salzburg (in Ansehung eines Strafrests von drei Monaten) widerrufen.
Nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt beantragte der Verurteilte mit Eingabe vom 24. April 2025 unter Hinweis auf eine ihm von seinem Hausarzt diagnostizierte Anpassungsstörung infolge schwerer Belastung und depressiver Einengungen sowie Suizidgedanken den Aufschub des Vollzugs aufgrund von Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG (ON 42). Das Erstgericht bestellte daraufhin einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie, den es mit der Erstellung eines Gutachtens zur Hafttauglichkeit des Verurteilten beauftragte (ON 46). Eine Begutachtung fand jedoch nicht statt, weil der Verurteilte den insgesamt zwei Ladungen zur Befundaufnahme nicht Folge leistete (vgl Bericht des Sachverständigen ON 51).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Haftaufschubs gemäß § 5 Abs 1 StVG ab (ON 60).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er moniert, dass er zwar in den letzten Monaten einen neuen Betrieb aufgebaut habe und eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei, seine „gesundheitlichen Probleme“ jedoch nicht so weit abgeklungen seien, dass Vollzugstauglichkeit gegeben sei (ON 64).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzugs so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat. Hafttauglichkeit setzt damit in erster Linie voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann ( Pieber , WK 2StVG § 5 Rz 11).
Aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 17. April 2025 (ON 42, 3) ergibt sich lediglich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiven Episoden aus „hausärztlicher Sicht“ sowie, dass Suizidgedanken zwar vorhanden, jedoch derzeit ohne konkrete Umsetzungsgedanken seien. Ein fachärztlicher Befund wurde zwar avisiert, liegt bis dato aber nicht vor. Bei dieser Sachlage sowie im Hinblick darauf, dass der Verurteilte mittlerweile wieder in der Lage ist, einem Geschäftsbetrieb nachzugehen und selbst von einer Verbesserung seiner nicht weiter spezifizierten „gesundheitlichen Probleme“ spricht, ist kein Zustand mit Krankheitswert indiziert, der einen dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzug entgegenstehen würde oder im Hinblick auf diesen Zustand das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre. Eine allenfalls gebotene psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung kann auch im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen.
Damit wurde die Rechtsfrage ( Pieber , aaO § 5 Rz 12), ob beim Verurteilten Vollzugsuntauglichkeit besteht, vom Erstgericht im Ergebnis zutreffend gelöst..
RECHTMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).