Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, **, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 94.558,89 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 94.558,89), gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Februar 2025, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.880,92 (darin EUR 646,82 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und die C* GmbH (FN **), deren Alleingesellschafterin die Beklagte ist, schlossen im Dezember 2018 eine Bau wesen versicherung für eine Wohnanlage inklusive Tiefgarage.
Die Klägerin und die Beklagte schlossen im Dezember 2020 einen Bau rücklass versicherungsvertrag unter Einschluss (unter anderem) der C* GmbH als mitversichertes Unternehmen ab. Vereinbart waren als versicherte Garantiearten die Haftrücklassgarantien nach BTVG. In der Polizze wurden als gültige Versicherungsklauseln die H944 und die Allgemeinen Bedingungen für die Baurücklassversicherung (ABBR 2006) genannt und vereinbart:
„Der Versicherungsnehmer haftet vollumfänglich für alle Forderungen in Zusammenhang mit dieser zugrundeliegenden Baurücklass-Polizze, welche aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines der mitversicherten Unternehmen auftreten.“
Die mitversicherte C* GmbH ist nicht zahlungsunfähig (unstrittig: ON 8, 3, ON 9, 4).
Die ABBR 2006 enthalten folgende Bestimmungen ( Fett druck durch das Berufungsgericht):
„5. Regressvereinbarung
5.1. Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer an den Garantieempfänger geleisteten Beträge ohne Rücksicht auf die ihm sowohl im Verhältnis zum Garantieempfänger als auch zum Versicherer gegen Grund, Höhe und Bestand zustehenden Einwendungen, nebst Kosten binnen 14 Tagen nach erster Aufforderung durch den Versicherer – längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Leistung an den Garantieempfänger – zurück zu erstatten . Der Versicherer ist berechtigt, nach Ablauf dieser Frist, die an den Garantieempfänger geleisteten Zahlungen im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bis zur Rückerstattung mit 9 % p.a. ab Belastungsdatum zu verzinsen. [...]
5.3. Unbeschadet des Punktes 5.2. und der dort vorgesehenen Abtretung bleibt es dem Versicherer unbenommen, vor oder gleichzeitig mit der Inanspruchnahme des Garantieempfängers klagsweise auch gegen den Versicherungsnehmer vorzugehen. […]“
Die Klägerin stellte über Aufforderung der Beklagten zehn Haftrücklassgarantien aus, die von den Garantiebegünstigten in Anspruch genommen und von ihr in der Gesamthöhe von EUR 94.558,89 an diese überwiesen wurden. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach erfolglos zur Rückzahlung der in Anspruch genommenen Garantiebeträge auf. Die Beklagte hatte ausdrücklich keine Einwendungen betreffend Grund, Höhe und Bestand der Forderung, erklärte jedoch die Aufrechnung mit ihr aus der Bauwesenversicherung zustehenden Ansprüchen gegen die Klägerin.
Im Prozess begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 94.558,89 samt Zinsen auf der Grundlage der Regressvereinbarung in Punkt 5. der der Bau rücklass versicherung zugrunde liegenden ABBR 2006. Eine Aufrechnung sei nicht zulässig, weil sich aus Punkt 5.1 der ABBR 2006 ein vertragliches Aufrechnungsverbot bzw eine Aufrechnungsverzichtserklärung der Beklagten ergebe. Zudem sei die C* GmbH und nicht die Beklagte Versicherungsnehmerin aus dem Bau wesen versicherungsvertrag, sodass der Beklagten die Aufrechnungseinrede gar nicht zustehe. Schließlich sei die Gegenforderung aus dem Bauwesenversicherungsvertrag auch nicht konkretisiert und aufgeschlüsselt. Dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation hält die Klägerin entgegen, dass die Beklagte Versicherungsnehmerin der Bau rücklass versicherung für fremde Rechnung und daher ihre Vertrags- und Ansprechpartnerin sei. Nach der klaren Bedingungslage sei die Beklagte als Versicherungsnehmerin und nicht ein mitversichertes Unternehmen zur Rückerstattung verpflichtet.
Die Beklagte bestreitet zunächst nicht die Klageforderung, wendet jedoch eine Gegenforderung von EUR 800.000,00 ein. In dieser Höhe sei ihr ein von der Bau wesen versicherung bei der Klägerin gedeckter Schaden entstanden. In der Folge erhebt sie den Einwand der mangelnden Passivlegitimation mit dem Argument, dass sie gemäß dem zwischen den Parteien bestehenden Bau rücklass versicherungsvertrag nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit des mitversicherten Unternehmens hafte und die dort mitversicherte C* GmbH nicht zahlungsunfähig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil erkennt das Erstgericht die Klageforderung als mit EUR 94.558,89 zu Recht bestehend (Punkt 1.), weist die Aufrechnungseinrede der Beklagten ab (Punkt 2.) und verpflichtet die Beklagte, der Klägerin EUR 94.558,89 samt Zinsen zu zahlen und die Prozesskosten zu ersetzen (Punkt 3.). Aus dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt zieht es folgende rechtliche Schlüsse:
1. Soweit sich die Bau rücklass versicherung auf weitere mitversicherte Unternehmen, darunter die C* GmbH, beziehe, liege eine Versicherung für fremde Rechnung vor. Vertragspartner des Versicherers sei die Versicherungsnehmerin, die auch allein die Pflichten aus dem Vertrag träfen. Die Beklagte sei Versicherungsnehmerin und damit auch zur Rückzahlung der von den Begünstigten gegenüber der Klägerin in Anspruch genommenen Beträge verpflichtet. Das ergebe sich insbesondere auch aus Punkt 5.1 der vereinbarten ABBR 2006. Die in der Versicherungspolizze enthaltene Klausel zur Zahlungsunfähigkeit eines der mitversicherten Unternehmen bedeute keine Einschränkung der Regressverpflichtung der Beklagten. Die Passivlegitimation der Beklagten sei daher gegeben.
2. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten scheitere am Erfordernisses der Gegenseitigkeit. Eine Abtretung oder Einlösung sei von der Beklagten nicht behauptet worden; ebenso wenig habe sie die Gegenforderung konkretisiert. Schließlich ergebe sich aus Punkt 5.1 der ABBR 2006 auch ein Aufrechnungsausschluss.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung der Entscheidung in vollinhaltliche Klageabweisung (gemeint: mittels eingliedrigen Spruchs). Die Klägerin erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
1. Die Berufungswerberin wendet sich ausschließlich gegen die Bejahung ihrer Passivlegitimation durch das Erstgericht. Sie argumentiert, dass die – nicht Gegenstand von Vertragsverhandlungen gewesenen – Versicherungsbedingungen dahingehend einschränkend auszulegen seien, dass die Beklagte (nur) für alle Forderungen aus dem Bau rücklass versicherungsvertrag betreffend ein mitversichertes Unternehmen einzustehen habe, welche aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines der mitversicherten Unternehmen auftreten. Da die C* GmbH nicht zahlungsunfähig sei, fehle es an ihrer Passivlegitimation für die Regressforderung der Klägerin.
2. Die Argumentation der Berufungswerberin überzeugt aus zwei Gründen nicht:
2.1. Zum einen liegt keine Frage der Passivlegitimation vor: Die Beklagte ist Versicherungsnehmerin der Bau rücklass versicherung und damit sowohl nach dem Polizzen-Passus im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit mitversicherter Unternehmen (Beilage 1,3) als auch nach Punkt 5.1. ABBR 2006 (Beilage 1,9 = Beilage A,4) Anspruchsgegnerin der Klägerin.
2.2. Richtig ist, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914f ABGB) – orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung – auszulegen sind (RIS-Justiz RS0050063 [T 71]; RS0112256 [T 10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T 5, T 87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T 3]).
Punkt 5.1 ABBR 2006 bestimmt unter dem Titel „Regressvereinbarung“ eindeutig, dass der Versicherungsnehmer (hier die Beklagte) die vom Versicherer (hier von der Klägerin) an den Garantieempfänger (hier die Dritten) geleisteten Beträge (hier EUR 94.558,89) zurückzuerstatten hat. Die in der Polizze der Bau rücklass versicherung wiedergegebene Vereinbarung im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit eines der mitversicherten Unternehmen schränkt die genannte Regressvereinbarung keineswegs ein. Sie geht vielmehr über diese Regressverpflichtung hinaus, indem die Beklagte (zusätzlich) für aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines der mitversicherten Unternehmen auftretende Forderungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Bau rücklass versicherung einstehen muss. Dieser Passus in der Polizze ist – für die beklagte Versicherungsnehmerin erkennbar - dem Umstand geschuldet, dass nicht nur sie versichert ist, sondern vier weitere Unternehmen mitversichert sind (woraus sich für die klagende Versicherung weitere Unwägbarkeiten ergeben können), und dass in den ABBR 2006 auf mitversicherte Unternehmen nicht Bedacht genommen wird.
3. Von einer unklaren Regressvereinbarung kann jedenfalls keine Rede sein. Die beklagte Versicherungsnehmerin hat der klagenden Versicherung, die den Garantieempfängern insgesamt EUR 94.558,89 geleistet hat, diesen Betrag gemäß Punkt 5.1 ABBR 2006 samt Zinsen zurückzuerstatten.
4. Die Berufung der Beklagten muss daher erfolglos bleiben.
5. Die Kostenentscheidung ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat der Klägerin die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6. Die zehn geltend gemachten - darunter auch drei EUR 5.000,00 nicht übersteigende - (Regress-)Ansprüche sind gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN infolge ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zusammenzurechnen. Das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen reicht aus, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (vgl RS0042766) und sie werden alle aus demselben Baurücklassversicherungsvertrag abgeleitet (vgl RS0037648). Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht vorliegen.
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