Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. März 2025, AZ ** (ON 11 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Beschluss vom 22. März 2025 wies das Landesgericht für Strafsachen Graz gestützt auf § 173 Abs 4 StPO den Antrag der Staatsanwaltschaft Graz auf Verhängung der Untersuchungshaft über den am ** geborenen A* wegen der zum AZ ** des Landesgerichts Linz zu vollziehenden Strafhaft von vier Monaten Freiheitsstrafe ab und sprach aus, dass der Beschuldigte „in den Strafvollzug zu überstellen“ sei (ON 11).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach dem unbedenklichen Inhalt des Protokolls des Pflichtverhörs verzichtete der (durch einen Verteidiger vertretene) Beschwerdeführer – nach mündlicher Verkündung des Beschlusses und nachdem der Haft- und Rechtsschutzrichter diesen begründet und Rechtsbelehrung erteilte hatte – auf Rechtsmittel (ON 10, 5). Dieser Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945). Infolge dessen ist seine am 9. April 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangte Beschwerde (ON 21) gemäß § 89 Abs 2 StPO ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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