Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr. in Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Mag. a Zakostelsky (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. B* ua, Referenten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellten Mag. C*, wegen Entziehung des Rehabilitationsgelds, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Jänner 2025, **-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben . Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
BEGRÜNDUNG:
Mit im Verfahren ** des Erstgerichts geschlossenem Vergleich [vom 13. Jänner 2021] wurde zwischen den Parteien festgestellt, dass beim Kläger vorübergehende Invalidität besteht und der Kläger ab 8.1.2020 [richtig: über den 1. August 2020 hinaus] Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Grundlage des Vergleichsabschlusses war das Gutachten einer Fachärztin für Kardiologie, Innere Medizin und Intensivmedizin [vom 16. Oktober 2020], mit dem beim Kläger ua die Diagnosen „hochgradiger Verdacht auf Vorliegen einer Progression der bekannten koronaren Herzerkrankung mit pathologischem Fahrradbelastungstest“ und „koronare Dreigefäßerkrankung“ […]“ gestellt wurden. In dem Gutachten war weiters festgehalten, dass dem Kläger bis zu der für den 27.10.2020 geplanten Aufnahme [in das LKH D*] „maximale körperliche Schonung“ verordnet war.
Aus [internistisch-]kardiologischer Sicht können dem Kläger derzeit leichte Arbeiten vollzeitig zugemutet werden. Er kann Hebe- und Trageleistungen einschließlich Ziehen und Schieben bis zu einer Last von 15 kg bis zu einem Drittel der Arbeitszeit verrichten. Er kann im Gehen, Stehen und Sitzen arbeiten, auch Arbeiten in kniender Haltung sind ihm zumutbar. Tätigkeiten in höhenexponierten Lagen und die Verwendung von Steighilfen sind ihm uneingeschränkt möglich. Nachtschichttätigkeiten kann der Kläger nicht verrichten, Arbeiten bei Nässe und Kälte sind zu vermeiden. Ortswechsel, Wochenpendeln und Wechselschichten sind ihm nicht zumutbar.
Im Verfahren ** des Erstgerichts konnte ein Leistungskalkül aus kardiologischer Sicht wegen der länger dauernden Undurchführbarkeit ärztlicher Untersuchungen nicht erstellt werden. Die zwischenzeitig erfolgte Abklärung hat ergeben, dass sich der Zustand des Klägers seit dem Gewährungszeitpunkt nicht verändert hat und jetzt als stabil anzusehen ist. Wäre die im Jahr 2021 durchgeführte Untersuchung vor der Gewährung des Rehabilitationsgeldes erfolgt, hätte dasselbe Leistungskalkül wie jetzt erstellt werden können.
Mit Bescheid vom 21. März 2022 entzog die Beklagte dem Kläger das Rehabilitationsgeld mit 30. April 2022, weil vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege. Die Wiederbegutachtung habe ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand kalkülsrelevant so weit gebessert habe, dass die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sei.
Dagegen richtet sich die Klagemit dem Begehren festzustellen, dass beim Kläger auch über den 30. April 2022 hinaus Invalidität vorliege und er auch ab 1. Mai 2022 Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung habe. Er sei als Arbeiter beschäftigt gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Aufgrund der (angeführten) ärztlich bestätigten Beschwerden der Lunge, der Gelenke, der Wirbelsäule und des Herzens sei er nach wie vor nicht in der Lage, durch eine ihm noch zumutbare Beschäftigung die gesetzlich geforderte Lohnhälfte zu verdienen. Es bestehe daher weiterhin Invalidität im Sinne des § 255 ASVG, sodass ihm die gewährte Leistung zu Unrecht entzogen worden sei.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das dem Kläger seit 1. März 2019 gewährte Rehabilitationsgeld sei entzogen worden, weil die Nachuntersuchung ergeben habe, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert habe, sodass er wieder einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen könne.
Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht fest, dass beim Kläger über den 30. April 2022 hinaus vorübergehende Invalidität vorliege und dass er auch ab 1. Mai 2022 Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe. Es traf die eingangs wiedergegebenen und weitere Feststellungen zu den Beschwerden des Klägers aus internistisch-kardiologischer, lungenfachärztlicher, orthopädischer und neuropsychiatrischer Sicht, zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen seines Leistungskalküls sowie zu den leidensbedingt vermehrten Krankenständen und vertritt rechtlich den Standpunkt, dass die [Weiter-]Gewährung des Rehabilitationsgeldes im Jahr 2020 auf Basis eines kardiologischen Gutachtens erfolgt sei. Auch wenn dieselbe Sachverständige nunmehr ein Leistungskalkül erstellt habe, könne das Rehabilitationsgeld dennoch nicht entzogen werden, da sich der Zustand des Klägers seit damals nicht verändert habe; hätte die nunmehr durchgeführte Untersuchung bereits im Gewährungszeitpunkt durchgeführt werden können, hätte ebenfalls ein Leistungskalkül erstellt werden können. Mangels einer Änderung im Zustand des Klägers sei der Klage stattzugeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Berufungsantrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beteiligt sich am Rechtsmittelverfahren nicht.
Die Berufung erweist sich im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags als berechtigt .
Mit ihrer Rechtsrüge macht die Beklagte zusammengefasst geltend, dass der Kläger im Zeitpunkt der [Weiter-]Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht wegen seiner bestehenden Herzerkrankung, sondern wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Progression dieser Erkrankung, welcher bis zur Abklärung maximale körperliche Schonung erfordert und eine geregelte Arbeit unzumutbar gemacht habe, arbeitsunfähig gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei eine wesentliche Verbesserung eingetreten, weil sich dieser Verdacht bei den nachfolgenden Untersuchungen und nach Verstreichen eines ausreichend langen Beobachtungszeitraums nicht bestätigt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine wesentliche Änderung gegenüber dem Zustand bei „Zuerkennung“ eingetreten und damit die Entziehung des Rehabilitationsgelds mit 30. April 2022 gerechtfertigt gewesen sei.
Dem vermag sich das Berufungsgericht nicht zu verschließen.
Die Entziehung des Rehabilitationsgelds als laufende Geldleistung aus der Krankenversicherung (§ 143a ASVG) ist nach § 99 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Sind nach dieser Bestimmung die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern der Anspruch nicht ohnedies gemäß § 100 Abs 1 ASVG ohne weiteres erlischt. Ein Fall des § 100 Abs 1 ASVG ist hier nicht zu beurteilen. Die Entziehung einer laufenden Leistung wie das Rehabilitationsgeld ist nach § 99 Abs 1 ASVG nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (RS0083884). Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse etwa dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Pensionsbeziehers so weit wieder hergestellt ist, dass er nicht mehr als invalid oder berufsunfähig gilt (RS0083884 [T 14]). Die Änderung kann im Fall einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt (vgl RS0083884 [T 5]).
Für den anzustellenden Vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leitungsentzugs in Beziehung zu setzen (RS0083884 [T 2], RS0083876). Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren (RS0083884 [T 21]). Zur Beurteilung, ob sich die Verhältnisse derart verändert haben, dass eine Entziehung gerechtfertigt ist, sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen (RS0083884 [T 3]).
Hingegen rechtfertigt die nachträgliche Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zur Zeit der Zuerkennung nicht vorhanden waren, die Entziehung der Leistung - im Allgemeinen - nicht (RS0083941, RS0106704). Haben sich nämlich die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung der Leistung entgegen. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (RS0106704, RS0083941 [T 6]).
Nach neuerer Rechtsprechung unterscheidet sich das Rehabilitationsgeld jedoch unter dem hier zu prüfenden Aspekt des Vertrauensschutzes des Leistungsempfängers auf eine ihm aufgrund eines Fehlers des Pensionsversicherungsträgers zu Unrecht zuerkannte Leistung in mehreren Merkmalen deutlich von der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension), zu der die ältere schon dargestellte Rechtsprechung zu § 99 ASVG ergangen ist. Anders als eine Pension verfolgt das Rehabilitationsgeld nicht den Zweck der Existenzsicherung nach der Beendigung des Erwerbslebens, sondern es bezweckt, den krankheitsbedingten Einkommensausfall auszugleichen, und es wird gerade deshalb gewährt, weil keine dauernde Arbeitsunfähigkeit besteht. Schon nach seiner gesetzlichen Konzeption kann der Bezieher von Rehabiltationsgeld zwar auf die Richtigkeit der Zuerkennung der Leistung, nicht aber uneingeschränkt auf deren zukünftige Gewährung vertrauen, da das Rehabiltationsgeld nur für die Dauer „vorübergehender Invalidität“, also schon begrifflich nicht auf unbegrenzte Dauer gewährt wird. Im Falle des Rehabilitationsgelds reicht daher jegliche – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des Gesundheitszustands, auch wenn sich hinsichtlich der Verweisbarkeit am Arbeitsmarkt tatsächlich nichts geändert hat (RS0133202; 10 ObS 40/20k,10 ObS 115/24w, 10 ObS 7/25i; Atriain Sonntag, ASVG 15§ 99 ASVG Rz 9).
Hier steht unbekämpft fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Weitergewährung des Rehabilitationsgelds durch Vergleich des Erstgerichts vom 13. Jänner 2021 wegen des hochgradigen Verdachts auf Vorliegen einer Progression der bekannten koronaren Herzerkrankung und der ihm bis zur Abklärung dieses Verdachts verordneten maximalen körperlichen Schonung für arbeitsunfähig gehalten wurde und die Parteien auf Grundlage dieser Diagnose vom Vorliegen vorübergehender Invalidität ausgingen. Da der diagnostizierte und dem Vergleichsabschluss zugrunde gelegte Verdacht zu den objektiven Grundlagen der Leistungszuerkennung gehört, begründet sein Wegfall entgegen der Ansicht des Erstgerichts eine wesentliche Änderung der Verhältnisse.
Dies ist hier aber nicht alleine auschlaggebend. Nach dem durch Vorlage des Bescheids vom 9. April 2019 (Beilage ./2) belegten Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung wird dem Kläger das Rehabilitationsgeld seit dem 1.3.2019 gewährt. Die bereits wiedergegebene Rechtsprechung stellt bei der Entziehung einer laufenden Leistung wie des Rehabilitationsgelds nach § 99 Abs 1 ASVG darauf ab, ob eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist, sodass die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen sind. Der Zeitpunkt der Weitergewährung ist hingegen nicht entscheidend, würde doch ein Abstellen auf den Zeitpunkt des letzten Vergleichs dazu führen, dass eine nur allmählich eintretende Besserung unberücksichtigt bleiben müsste, weil sie in ihren Teilphasen unwesentlich wäre, obwohl sie in ihrer Gesamtheit als wesentlich zu qualifizieren ist. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei einer Weitergewährung auch gegenüber diesem Zeitpunkt eine - wenn auch nicht wesentliche - Änderung eingetreten sein. Dies erfordert bei Abschluss eines Vergleichs über die Weitergewährung dessen materiellrechtliche Wirkung, wird doch durch Vergleichsabschlüsse in „Vorverfahren“ zwischen den Parteien klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung in den für die Vergleichsabschlüsse maßgeblichen Zeitpunkten nicht gegeben waren; bei unveränderten Verhältnissen steht die materiellrechtliche Wirkung der Entziehung der Leistung entgegen (vgl Schrammin Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 99 ASVG Rz 7 mN [Stand 1.10.2021, rdb.at]; RS0083819 [T2]; 10 ObS 363/90, 10 ObS 20/92).
Aufgrund der (gesetzmäßigen) Rechtsrüge war daher aufzugreifen, das das Erstgericht keine Feststellungen über den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und sein Leistungskalkül zur Zeit der Zuerkennung des nunmehr neuerlich entzogenen Rehabilitationsgelds durch Bescheid vom 19. April 2019 getroffen hat.
Sollte sich aus dem anhand dieser nachzuholenden Feststellungen anzustellenden Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des nunmehrigen Leistungsentzugs eine Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Klägers oder die Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die bestehenden Leiden ergeben und der Kläger durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar sein, wäre die Entziehung des Rehabilitationsgeldes gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG durch die Beklagte gerechtfertigt und die Klage abzuweisen, zumal auch nach Abschluss des Vergleichs über die Weitergewährung eine Änderung (Besserung) eingetreten ist.
Hinzuweisen ist darauf, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung ein zusammenfassendes Leistungskalkül erfordert. Für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit sind die wesentlichen Einschränkungen im körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und dessen Leistungskalkül nicht aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen, zumal das Zusammenspiel verschiedener Krankheiten zu einer Erwerbsunfähigkeit führen kann, auch wenn einzelne Krankheitsfaktoren dazu nicht ausreichen würden (10 ObS 241/94, 10 ObS 293/94). Nach Vorliegen eines unter Einarbeitung aller dann vorliegenden Gutachten zusammenfassenden Gutachtens werden die entsprechenden Festellungen zum Leistungskalkül des Klägers zu treffen sein.
Schließlich wird das Erstgericht - zweckmäßigerweise nach Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens - Feststellungen dazu zu treffen haben, welche Tätigkeiten für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in Betracht kommen.
Der Berufung war somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Kostenverzeichnung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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