Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a. Haas in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Jänner 2025, GZ **-76, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Soweit hier von Bedeutung, wurde der am ** geborene B* im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hierfür in Anwendung der § 39 Abs 1 und § 39a Abs 1 (richtig nur:) Z 5 und Abs 2 Z 4 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend das – „über die [die] Qualifikation des § 39 StGB begründenden Vorstrafen [hinaus]“ – durch auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vor-Verurteilungen belastete Vorleben des Angeklagten, die Tatbegehung in Gemeinschaft und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen die umfassend geständige Verantwortung dieses Angeklagten und die teilweise Sicherstellung der Raubbeute gewertet.
Die Strafe wird seit 19. Juni 2024 vollzogen (ON 57.1).
Am 10. Dezember 2024 beantragte der Verurteilte (dem Inhalt nach) die nachträgliche Milderung der Strafe mit der wesentlichen Begründung, es sei im Hinblick darauf, dass er keine Waffe, Gewalt oder Drohungen eingesetzt habe und nur ein Nebentäter gewesen sei, der auf Instruktionen gewartet habe, „unglaublich ungerecht“, dass die über seinen Mittäter A* verhängte Freiheitsstrafe von ursprünglich ebenfalls acht Jahren infolge dessen Berufung auf sechseinhalb Jahre herabgesetzt worden sei, während seine Strafe weiterhin acht Jahre betrage (ON 75).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab, weil kein Umstand dargetan worden sei, der zu einer nachträglichen Milderung der Strafe hätte führen können (ON 76).
Dagegen richtet sich die (im Zweifel rechtzeitige) Beschwerde des Verurteilten B*, in der er – soweit lesbar – das Antragsvorbringen wiederholt und behauptet, dass gegen ihn bisher noch nie ein Verfahren eingeleitet worden sei (ON 78).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten.
Fallbezogen liegen solche Umstände nicht vor.
Das Argument (im Nachhinein betrachtet) unrichtiger Strafbemessung aufgrund einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Mittäter übersieht, dass Strafbemessung ein Akt richterlichen (wenngleich rechtlich gebundenen) Ermessens ist. Ein (wie hier) im Rahmen der gesetzlich normierten Strafbemessungsvorschriften und der dadurch positivrechtlich vorgegebenen Wertungen festgesetztes Strafmaß lässt keinen Vergleich mit über andere Personen verhängten Sanktionen zu, weil immer auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 4 § 32 Rz 3). Eine für den Mittäter günstige Strafneubemessung infolge dessen Berufung ist (deshalb) kein Umstand, der – wäre er bereits bei der Strafbemessung bekannt gewesen – eine mildere Behandlung des Beschwerdeführers hätte herbeiführen können.
Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen sind mehrere Vor-Verurteilungen des Beschwerdeführers in Tschechien sowie eine Vor-Verurteilung in Deutschland aktenkundig (ECRIS-Auskunft ON 8.2). Dazu nahm der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auch Stellung, ohne deren Richtigkeit in Abrede zu stellen (ON 42.3). Seine nunmehr gegenteilige Behauptung bisheriger Unbescholtenheit ist daher unbeachtlich.
Das konkrete Tatverhalten des Beschwerdeführers beim (hier) mittäterschaftlich verübten bewaffneten Raub hinwieder ist weder ein nachträglich eingetretener noch ein nachträglich bekannt gewordener Umstand iS des § 31a Abs 1 StGB.
An der Tatsachenbasis der Strafzumessungsgründe zum Urteilszeitpunkt hat sich daher nichts geändert. Für eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung besteht somit kein Anlass.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden