Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. November 2024, AZ ** (ON 6.3 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten A* mit 750 Euro festgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Am 30. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* wegen des Privatanklagedelikts (vgl § 117 Abs 1 erster Satz StGB) der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.8).
Mit Eingabe vom 6. November 2024 beantragte A* die Zuerkennung eines Beitrags von 2.000 Euro zu den Kosten seiner Verteidigung im Gesamtbetrag von 2.742,72 Euro (ON 6.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden dem Beschuldigten 400 Euro als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zuerkannt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die auf den Zuspruch von 1.500 Euro abzielt (ON 7).
Die Beschwerde ist in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Auf diese Darstellung wird verwiesen.
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro (§ 196a Abs 1 StPO) soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind, während für die übrigen Konstellationen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 definiert werden. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Bei einem Verfahren, das in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fällt, wird aufgrund der im Regelfall geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer ein Richtwert von 1.500 Euro angenommen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar.
Bei dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf, der gar keine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung betraf, handelte es sich um einen sehr einfachen Verteidigungsfall. Der Umfang der Ermittlungsakten beschränkte sich bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf eine kurze Sachverhaltsdarstellung der Anzeigerin (ON 2) und den Abschlussbericht der Polizei (ON 5), der im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Sachverhalts, eine Lichtbildbeilage, die Beschuldigtenvernehmung und eine Zeugeneinvernahme enthält. Die Tätigkeit der Verteidigung umfasste eine Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit einer Gegendarstellung und dem Antrag, von einem Ermittlungsverfahren abzusehen (ON 3), einen Antrag auf Akteneinsicht (ON 4) sowie die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von elf Minuten (ON 5.2.5).
Nach Maßgabe der (geringen) Komplexität und Dauer des Verfahrens und des – auch im Vergleich mit anderen in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallenden Verfahren – unter dem Durchschnitt liegenden Verteidigungsaufwands ist im konkreten Fall ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von 750 Euro angemessen, sodass der Beschwerde insoweit Folge zu geben ist.
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