Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. November 2024, AZ ** (ON 17 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit EUR 750,00 festgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Am 15. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.17).
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte A* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 3.000,00 (Beilage im Ordner „Sonstiges“ der Akten) und legte über Aufforderung des Erstgerichts am 21. Oktober 2024 ein Kostenverzeichnis seiner Verteidigerin über brutto EUR 2.509,20 vor (ON 16).
Das Erstgericht erkannte mit dem angefochtenen Beschluss A* einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 300,00 zu (ON 17).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde, die auf die Bestimmung des Beitrags mit EUR 1.500,00 abzielt (OZ 1.1 der Akten ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) und der in dem im Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg zukommt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente.
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zustehende Verteidigerkostenbeitrag stets nur ein Beitrag sein kann und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen soll. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).
Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – soweit hier relevant – den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen („Stufe 1“; § 196a Abs 1 StPO).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 ist von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein Standardverfahren auszugehen und der sich daraus ergebende Beitrag ist als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Angenommen wird, dass ein durchschnittliches Standardverfahren eine Besprechung mit der verdächtigten/beschuldigten Person, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Für Verfahren, die (wie hier) in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts der im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion dieser Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500,00, angemessen. Der Betrag hat sich je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehen Höchstbetrag anzunähern bzw. sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024 - 0.561.623, 3 ff).
Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf betraf einen äußerst einfachen Sachverhalt. Der Umfang der konkret auf den Vorwurf gegen den Beschwerdeführer abstellenden Ermittlungsmaßnahmen war gering und beschränkte sich neben den bezughabenden Ausführungen im Abschlussbericht vom 28. März 2024 (ON 8.2) auf das Personalblatt des Beschwerdeführers (ON 8.4), den Auszug aus dem Strafregister (ON 8.6), die Einvernahme des Beschwerdeführers (ON 8.8), des Opfers (ON 8.11), zweier Zeugen (ON 8.10 und ON 8.9) und einer weiteren Beschuldigten (ON 8.7) sowie die bezughabenden Lichtbilder (ON 8.14 und ON 8.15) und die relevanten Befunde (ON 8.12 und ON 8.13). Die Tätigkeit der Verteidigerin bestand in der Akteneinsicht und der Besprechung mit dem Mandanten, der Bekanntgabe der Vollmacht und einer Urkundenvorlage. Zusammengefasst handelt es sich daher um einen einfachen Verteidigungsfall, dessen Aufwand deutlich unter jenem eines durchschnittlichen Verfahrens der Stufe 1 lag, zumal der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme noch nicht anwaltlich vertreten war. Abstellend auf die genannten Kriterien ist nach Maßgabe der (geringen) Verfahrenskomplexität sowie des unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwands fallbezogen ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 750,00 angemessen.
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