Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Hanger in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Ar* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ 50 Hv 44/25s-164.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * Ar* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Ar* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Der durch einen Wahlverteidiger (ON 58.2 und ON 164.1 S 2) vertretene Angeklagte meldete nach der Aktenlage unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 15. April 2026 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe“ an (ON 164.1 S 36).
[3]Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 14. Juli 2026 (Zustellnachweis zu ON 1.128) gab dieser mit Schriftsatz vom 16. Juli 2026 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und beantragte namens des Angeklagten Ar* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 172).
[4] Der daraufhin bestellte (ON 174.2) Verfahrenshilfeverteidiger brachte am 12. August 2026 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 175).
[5] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet.
[6]Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).
[7]Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO, RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2] sowie Kirchbacher, StPO 15 § 63 Rz 2; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 4 und Soyer/Schumann , WK-StPO § 63 Rz 9 und 30).
[8]Vorliegend begann die Frist mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 14. Juli 2026 zu laufen und endete demzufolge (§ 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 11. August 2026. Die erst am 12. August 2026 eingebrachte Rechtsmittelausführung erweist sich daher als verspätet.
[9]Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).
[10]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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