Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * B* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 8. Juni 2026, GZ 41 Hv 61/26w-45.5, weiters über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben eines Beschlusses gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 1 SMG (I/A/1) und nach (§)§ 15 (zu ergänzen: 12 zweiter Fall) StGB, § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG (I/A/2) sowie eines Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB (III), weiters * F* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I/B) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach haben
(I) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 81,51 % Cocain,
(A) B* in M* und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wobei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. August 2012, AZ 43 Hv 73/12m, schon einmal wegen § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde,
(1) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
(a) im Jahr 2025 dem unbekannten Abnehmer „Don Franco“ und anderen nicht näher bezeichneten Abnehmern in vier Angriffen 82 Gramm durch gewinnbringenden Verkauf überlassen;
(b) von 10. Juli 2025 bis 18. August 2025 * F* 150 Gramm verschafft, indem er den abgesondert verfolgten * S* anwies, das Kokain in insgesamt drei Lieferungen an die Wohnadresse der Genannten zu bringen;
(2) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge zwischen 22. Oktober 2025 und 12. Dezember 2025 einer unbekannten kurdischstämmigen Person anzubieten versucht, indem er seinem Chat-Partner „Don Franco“ eine Nachricht mit der Aufforderung übermittelte, seinem kurdischen Kunden den Verkauf von einem Kilogramm Kokain zu einem Preis von 25.000 Euro zuzusagen.
(B) F* in W* von 10. Juli 2025 bis Ende August 2025 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar vier Abnehmern wiederholt in einer Gesamtmenge von 150 Gramm;
(II) F* von 10. Juli 2025 bis August 2025 in W* das zu B erlangte Bargeld von 7.720 Euro, sohin Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrührten, mit dem Vorsatz, seinen illegalen Ursprung zu verheimlichen und zu verschleiern, wiederholt durch Einzahlung auf das Bankkonto des B* umgewandelt „und einem anderen übertragen“;
(III) B* [von Juli bis August 2025] Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrührten, an sich gebracht, besessen und „sonst verwendet“, „wobei er zur Zeit des Erlangens wusste, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrührten“, indem er das ihm zu II überwiesene Giralgeld „entgegennahm und behielt“ (US 8) sowie von seinem Konto behob und damit Ausgaben im Geschäftsverkehr tätigte.
[3] Gegen die rechtliche Unterstellung der zu I/A dargestellten Handlungen (auch) unter § 28a Abs 4 Z 1 SMG richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Das Erstgericht leitete die Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG aus einer Vielzahl von Prämissen ab: Aus der „gut[en]“ Vernetzung des B* „hinsichtlich des Betreibens von Drogenhandel“, seiner Bekanntschaft mit „relevanten Personen“ der organisierten Suchtmittelszene und zwar neben „Don Franco“ insbesondere mit „Ronin“, der nach Ansicht der Tatrichter in der kriminellen Vereinigung führend tätig und in der Lage gewesen sei, „erhebliche Suchtgiftmengen“ über „Läufer“ verteilen zu lassen, weiters aus seinem in Chats mit „Don Franco“ zum Ausdruck gebrachten Selbstverständnis einer „wichtigen Person in diesem illegalen Geschäftsbereich“, die über Rückendeckung durch Hintermänner verfüge und deshalb Drohungen gegenüber einem konkurrierenden „Clan“ aussprechen könne, der Verwendung des Plural in einschlägigen Chats, dem Umstand, dass auch er selbst innerhalb kurzer Zeit für Nachschub von „erheblichen“ Suchtgiftmengen, in einem Fall sogar über Serbien und deren Lieferung an die Zweitangeklagte (Schuldspruch zu I/A/2) sorgen konnte, den Zahlungsmodalitäten bei diesem Suchtgiftgeschäft über ihn und nicht über die Zweitangeklagte, seinen Angaben über die „derzeitigen Gegebenheiten im organisierten Suchtmittelgeschäft“ gegenüber „Don Franco“, der in der Kommunikation mit diesem zum Ausdruck gebrachten Kenntnis vom Bestehen eines bestimmten Clans und der Behauptung, mit diesem Suchtgiftgeschäfte zu tätigen, Videoaufnahmen über den Umgang mit und das Zerteilen von „Kokainziegeln“ von mehreren Kilogramm und dem engen Naheverhältnis des B* zu „Don Franco“, der wiederholt seinen Respekt und seine Loyalität bekundete (US 13 ff und US 20 f [„war {zur Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite} an den beweiswürdigenden Erwägungen zum Vorliegen einer solchen Vereinigung anzuknüpfen“]).
[5] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) all diese Erwägungen übergeht und eine Scheinbegründung der in Rede stehenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht (vgl RIS-Justiz RS0119370).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[7] Dieses wird zu beachten haben, dass dem Schuldspruch des B* zu III − vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte – Nichtigkeit anhaftet:
[8] Nach dem Urteilssachverhalt bestimmte B* die Zweitangeklagte zur Überlassung des zu II des Schuldspruchs tatverfangenen Suchtgifts (US 6 und [zur subjektiven Tatseite] US 20). Aus diesem Suchtgifthandel rührten die vom Schuldspruch des B* zu III erfassten Vermögensbestandteile her, sodass zufolge (seiner) Beteiligung (hier nach § 12 zweiter Fall StGB) an der Vortat – mangels krimineller Tätigkeit eines anderen– Strafbarkeit nach § 165 Abs 2 StGB ausscheidet (RIS-Justiz RS0133923; 11 Os 11/20g, 13 Os 55/19s).
[9] Die Urteilsfeststellungen tragen jedoch eine Subsumtion der den Gegenstand des Schuldspruchs zu III bildenden Tat nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB. Denn danach bestimmte B* die Zweitangeklagte auch dazu, ihm die Erlöse aus den Suchtgiftgeschäften unter Angabe eines falschen – den illegalen Ursprung dieser Vermögensbestandteile verschleiernden – Verwendungszwecks zu überweisen (US 13 und 19 f). Darauf und auf die Verschleierung des Ursprungs des Bargelds aus Suchtgiftgeschäften bezog sich erkennbar ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19) auch der Vorsatz des B* (US 19 f, wonach er das „Ziel des Weiterverkaufs [durch F*] auf seine Rechnung“ hatte und die Angabe eines falschen Verwendungszwecks bei Überweisung der Suchtgifterlöse auf sein Bankkonto im Zusammenhang mit dem Wissen um die Vorschriftswidrigkeit des Suchtgifthandels stand).
[10] Da die – jeweils mit deliktsspezifischem erweiterten Vorsatz begangene – Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) von F* zur Umwandlung eines Vermögensbestandteils und in der Folge die Umwandlung des seinen Wert verkörpernden Vermögensbestandteils durch B* selbst – zufolge wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge (US 13: „Der Erstangeklagte gestand [nach Beurteilung des Erstgerichts glaubhaft] zu, die […] Geldbeträge in der Folge 'abgehoben' und 'eingesteckt' zu haben.“) bei einheitlicher Motivationslage (US 24: Tätigen von „Ausgaben“ als Zweck des Umwandelns) – eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl Haslwanterin WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 89) und demzufolge (jeweils) eine Tat im materiellen Sinn bilden ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521; vgl zur fehlenden Bedeutung der Beteiligungsform für die Subsumtion RIS-Justiz RS0013731; vgl auch zum Verhältnis der beiden Begehungsweisen des § 165 Abs 1 Z 1 StGB und zur Verwirklichung beider Alternativen Glaser in Kert/Kodek , HB Wirtschaftsstrafrecht²Rz 7.53), liegt ein aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO beachtlicher Subsumtionsfehler vor, der B* aber nicht zum Nachteil iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO gereicht (11 Os 64/22d [Rz 13–15]).
[11] Angesichts der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Berufungen an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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