Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kristöfl als Schriftführer im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * P* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 28. Juli 2026, GZ 24 Hv 40/26k-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * P* nach § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
[2] Weiters wurde gemäß § 19a StGB der – zu Standblatt ON 22.1 erliegende – im Eigentum des Betroffenen stehende, zur Tatbegehung verwendete Edding-Stift konfisziert (US 4, 6).
[3] Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger der Vernichtung des in Rede stehenden Edding-Stifts zugestimmt (ON 48 S 25; US 6).
[4] Ausschließlich gegen das Konfiskationserkenntnis richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[5] Die Sanktionsrüge weist zutreffend darauf hin, dass Konfiskation nach § 19a StGB verlangt, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde, und – wie auch in der Urteilsausfertigung eingeräumt (US 6) – aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (§§ 11, 21 Abs 1 StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist (RIS-Justiz RS0129178; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 19a Rz 2; Fuchs/Tipoldin WK² StGB § 19a Rz 7, 38).
[6] Insofern erweist sich der Konfiskationsausspruch als rechtsfehlerhaft (§ 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO), was von der Staatsanwaltschaft (ergänzend) auch mit Berufung releviert wird.
[7] Zwar kann die Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Betroffenen Nichtigkeitsbeschwerde (vgl § 434f Abs 1, §§ 429, 344 zweiter Satz, 282 Abs 1 StPO) und Berufung (§§ 434f Abs 1, 346, 283 Abs 2, 282 Abs 1 StPO) ergreifen, doch ist ihr eine Urteilsanfechtung in kollegialgerichtlichen Verfahren – anders als in Einzelrichterverfahren (vgl § 465 Abs 1 zweiter Satz StPO bzw § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 465 Abs 1 zweiter Satz StPO) – gegen den Willen des Betroffenen verwehrt (RIS-Justiz RS0134775; Ratz , WK-StPO § 282 Rz 37, § 465 Rz 1; E. Weiß in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 282 Rz 17, § 283 Rz 5; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.22, Rz 10.182).
[8] Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Juli 2026 (ON 45) nicht nur die in der Hauptverhandlung angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 48 S 30) zurückgezogen und einen Rechtsmittelverzicht erklärt, sondern „infolge Rechtskraft“ auch um „ehestmögliche Anmeldung für und Verlegung in den Maßregelvollzug in Deutschland“ ersucht (ON 45 S 2). Indem der Betroffene nicht nur selbst auf Rechtsmittel verzichtet, sondern auch um ehestmögliche Erwirkung der Vollstreckung der seiner Ansicht nach rechtskräftig ausgesprochenen Maßnahme in Deutschland (vgl §§ 42 ff EU-JZG) ersucht hat (vgl auch ON 1.29), hat er fallbezogen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Bekämpfung des Urteils (auch) zu seinen Gunsten nicht wünscht.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 429, 344, 285d Abs 1 iVm § 285a Z 1 StPO). Gleiches gilt für deren Berufung (§§ 429, 344, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).
[10] Ein konkreter Nachteil iSd §§ 344, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO ist mit der dem Konfiskationserkenntnis anhaftenden Nichtigkeit angesichts des in der Hauptverhandlung erklärten Einverständnisses mit der Vernichtung des Edding-Stifts nicht gegeben (RIS-Justiz RS0088201 [T18]).
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