Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*, vertreten durch Mag. Barbara Freundorfer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei S*, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wegen 45.980,11 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juli 2026, GZ 47 R 209/26x-24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. August 2026, GZ 47 R 209/26x-27 , den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden im vereinfachten Bewilligungsverfahren aufgrund des Zahlungsbefehls des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Dezember 2025, AZ 62 Cg 48/25x, zur Hereinbringung einer Kostenforderung von 4.291,20 EUR sA sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2025, AZ 11 R 30/26a, zur Hereinbringung einer (Kapital-)Forderung von 45.980,11 EUR sA die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294 EO.
[2] Das Erstgericht wies den von der Verpflichteten dagegen erhobenen Einspruch ab.
[3] Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der Verpflichteten dahin ab, dass die Exekution unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte eingestellt und der Betreibenden die bisher zugesprochenen Exekutionskosten aberkannt wurden, weil beide Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag dazu enthaltenen Angaben übereinstimmten. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.
[4] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Betreibende keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf .
[5] 1. Im außerordentlichen Revisionsrekurs bestreitet die Betreibende nicht, dass die Verpflichtete im Einspruch unter anderem die Unrichtigkeit das Datums der Vollstreckbarkeitsbestätigung geltend gemacht hat. Ausgehend davon sind die von ihr im Rechtsmittel angesprochenen Fragen für die Entscheidung nicht präjudiziell (vgl Lovrek in Fasching/Konecny , ZPG 3§ 502 ZPO Rz 123).
[6] 2.1. Nach § 54b Abs 2 Z 1 EO ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren im Exekutionsantragneben den in § 7 Abs 1 EO genannten Angaben auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist daher entscheidend, wann die Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgestellt wurde und nicht, wann der Exekutionstitel vollstreckbar wurde ( Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3§ 54b EO Rz 13; Markowetz/Kloiber in Deixler-Hübner, EO § 54b Rz 21; Garber in Garber/Simotta ,EO § 54b Rz 13).
[7] 2.2. Gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Dieser Einstellungsgrund erfasst auch unrichtige Angaben über die Vollstreckbarkeitsbestätigung ( Jakusch § 54e Rz 3; Markowetz/Kloiber § 54e Rz 7) und hat nach ständiger Rechtsprechung eine Art „Strafcharakter“ ( RS0118935 ). Da der Betreibende zum Schutz des Verpflichteten angehalten werden soll, den Exekutionsantrag besonders sorgfältig und gewissenhaft zu erstellen, hat die Einstellung auch dann zu erfolgen, wenn die Exekution an sich berechtigt eingeleitet wurde, wenn also zwar ein die begehrte Exekution deckender Exekutionstitel vorgelegt wird, dieser aber nicht mit den Angaben im Exekutionsantrag übereinstimmt ( 3 Ob 58/08p ; 3 Ob 265/03x ). Entscheidend für die Einstellung ist somit nicht, ob dem Betreibenden der geltend gemachte Anspruch zusteht, sondern ob der Exekutionsantrag fehlerfrei erstellt wurde. Eine Änderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag nach einem Einspruch des Verpflichteten ist nicht zulässig ( RS0118934 ; 3 Ob 58/17a Pkt 5.).
[8] 3.1. Mit dem Zahlungsbefehl des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Dezember 2025 wurde der Verpflichteten aufgetragen, der Betreibenden 45.980,11 EUR sA sowie Kosten von 4.291,20 EUR zu zahlen. Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2026 wurde ausgesprochen, dass dieser Zahlungsbefehl rechtskr äftig und vollstreckbar ist. Keine der Entscheidungsausfertigungen ist mit einer „Vollstreckbarkeitsklausel“ versehen.
[9] 3.2. Entgegen der Ansicht der Betreibenden, dass die Angaben im Exekutionsantrag nur insofern unrichtig seien, als nicht auch die Kapitalforderung dem Zahlungsbefehl des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wie n, sondern irrtümlich dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zugewiesen worden sei, weicht auch das mit 13. April 2026 angegebene Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom Exekutionstitel ab. Dem Zahlungsbefehl des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde diese B estätigung hier nicht vom Titelgericht mittels Stampiglie nach § 150 Geo iVm § 79 Abs 1GOG, sondern erst vom Oberlandesgericht Wien aufgrund eines Rekurses gegen die erstinstanzliche Abweis ung des dahingehenden Antrags erteilt (vgl 6 Ob 1514/84 ). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit am Tag dieser Entscheidung, das heißt am 8. April 2026, erteilt wurde. Auf das von der Betreibenden als maßgebend erachtete Datum der (Anordnung der) Zustellung d es Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien (über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ) kommt es hingegen nicht an. Die Einstellung der Exekution erfolgte daher schon deshalb zu Recht.
[10] Ob der Verweis des Rekursgerichts auf weitere Abweichungen zwischen Exekutionstitel und Exekutionsantrag von der Einspruchsb egründung gedeckt ist oder es sich bei der unrichtigen Zuordnung der Kapitalforderung zum Beschluss des Oberlandesgerichts Wien um einen offenbaren Fehler im Sinn der (zweitinstanzlichen) Rechtsprechung handelt , der deshalb unschädlich sei (vgl EFSlg 98.499), muss somit nicht geklärt werden.
[11] 3.3. Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2026 kommt die Betreibende im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Wie sie selbst erkennt, ist dieser Beschluss im Anlassfall kein „Exekutionstitel“, sondern nur der Nachweis der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien in Form einer gesonderten Urkunde (vgl RS0115741 ; Jakusch § 54b Rz 8).
[12] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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