Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*, vertreten durch Dr. Joachim Brait, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die Antragsgegnerin minderjährige S*, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin S*, wegen Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Juli 2026, GZ 23 R 271/26i-96, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Rechtsunwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses ab und sprach aus, dass der Antragsteller der leibliche Vater der Antragsgegnerin sei.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Antragsteller nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Nach den – auf dem eingeholten Sachverständigengutachten basierenden – Feststellungen der Vorinstanzen ist der Antragsteller mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % der leibliche Vater der Antragsgegnerin, weshalb seine Vaterschaft „praktisch erwiesen“ ist.
[5] 2. Mit seiner Argumentation, das Rekursgericht habe sich mit den im Rekurs behaupteten Unzulänglichkeiten des Sachverständigengutachtens nicht ausreichend auseinandergesetzt, wendet sich der Antragsteller im Ergebnis gegen die Feststellung seiner Vaterschaft zur Antragsgegnerin. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof allerdings nicht Tatsacheninstanz ( RS0108449 [T2]), weshalb die Tatsachengrundlage, zu der auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens zählen ( RS0113643 ), im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.
[6] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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