Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*, vertreten durch die BICHLER ZRZAVY Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, gegen die verpflichtete Partei O*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 355 EO, aus Anlass des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 2026, GZ 47 R 117/26t-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25. März 2026, GZ 17 E 659/26w-11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für die verpflichtete Partei rechtskräftig ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wurde, unterbrochen.
Das Erstgericht wird ersucht, das gefertigte Gericht vom Ausgang des Verfahrens zu AZ 46 P 14/25w bzw von den vom Pflegschaftsgericht getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
Begründung:
[1] Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts vom 25. Februar 2026 zu 6 C 207/26p hat es die Verpflichtete für die Dauer eines Jahres (zusammengefasst) zu unterlassen, mit der Betreibenden persönlich Kontakt aufzunehmen, sie aufzusuchen, ihr näher als 100 Meter zu kommen und/oder bestimmte (von der Betreibenden beruflich genutzte) Räumlichkeiten zu betreten.
[2] Das Erstgerichtwies den Antrag der Betreibenden auf Bewilligung der Unterlassungsexekution gemäß §§ 355 ff EO mit dem Hinweis darauf ab, dass der Tag des im Antrag behaupteten Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung vor dem Datum der auf dem Titel aufscheinenden Vollstreckbarkeitsbestätigung liege.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden dagegen Folge. Es bewilligte die Unterlassungsexekution und verhängte über die Verpflichtete eine Geldstrafe. Nach der Aktenlage sei die – ausdrücklich ab der Zustellung geltende – Unterlassungsverpflichtung bereits wirksam gewesen, weil die einstweilige Verfügung der Verpflichteten bereits vor dem behaupteten Verstoß zugekommen sei. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei Bewilligung der Unterlassungsexekution vom Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung auszugehen sei oder ob eine durch öffentliche Urkunden bescheinigte, vor diesem Datum liegende Zustellung des Exekutionstitels maßgebend sei.
[4] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der – von der Betreibenden beantwortete – Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
[5] Am 13. August 2026 teilte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof mit, dass zu 46 P 14/25w ein Verfahren zur Prüfung der Frage anhängig sei, ob für die Verpflichtete die Notwendigkeit zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters besteht (§ 6a ZPO).
[6] Eine Entscheidung über das Rechtsmittel ist derzeit nicht möglich.
[7] 1.1 Das Prozessgericht darf, wenn eine Partei der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, die Prozessfähigkeit von Parteien nicht selbständig prüfen (RS0035270). Liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Partei aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, so ist vielmehr auch im Rechtsmittelverfahren (vgl 1 Ob 130/23h mwN) das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zu verständigen. Dieses hat dem Prozessgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wurde (§ 6a Satz 2 ZPO). Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen (RS0035234).
[8] 1.2 Gleiches gilt auch dann, wenn – wie hier – ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Prozesspartei bereits anhängig ist (vgl 9 ObA 139/19k mwN).
[9] 2. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung bzw der sonstigen Erledigung des Pflegschaftsgerichts wird das Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen (vgl RS0037720 [T3]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden