Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen J*, geboren am * 2017, vertreten durch den Vater C*, dieser vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter L*, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. Mai 2026, GZ 23 R 243/26x-157, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht räumte der Mutter mit Beschluss vom 16. April 2026 „nach Beginn ihrer Psychotherapie“ (gemeint: sofern sie eine Psychotherapie beginnt) ab Juli 2026 ein begleitetes Kontaktrecht zum Minderjährigen alle drei Wochen für je zwei Einheiten ein.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Mutter nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. März 2025 wurde der Mutter nicht nur die (Mit-)Obsorge für den Minderjährigen entzogen, sondern wegen ihres kindeswohlgefährdenden Verhaltens auch ihr (zuletzt begleitetes) Kontaktrecht vorerst ausgesetzt. Nach den – auf Grundlage des eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens – getroffenen Feststellungen dienen Kontakte des Kindes zur Mutter derzeit nur dann seinem Wohl, wenn sie in Form einer Besuchsbegleitung durch eine bestimmte, näher bezeichnete Organisation und darüber hinaus erst nach Beginn einer Psychotherapie der Mutter erfolgen; andernfalls wäre das Kindeswohl durch (auch begleitete) Kontakte zur Mutter gefährdet.
[5] 2.1.Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht im Zusammenhang mit einem Obsorge-oder Kontaktrechtsverfahren (RS0131142) zunächst die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht berücksichtigungswürdige Interessen einer Partei unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere 1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, 2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren, 3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression, 4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind oder 5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Die Aufzählung dieser unterstützenden Maßnahmen ist zwar demonstrativ. Es entspricht aber der Rechtsprechung, dass andere geeignete Maßnahmen sowohl nach ihrer Art und ihrem Umfang, aber auch in ihrer Qualität den gesetzlich angeordneten Maßnahmen gleichwertig sein müssen. Die gesetzlichen Maßnahmen betreffen solche, die im weiteren Sinn der Beratung, der Streitschlichtung oder der Verhinderung einer unzulässigen Verbringung des Kindes ins Ausland dienen sollen. Demgegenüber kann eine (Zwangs-)Mediation der Eltern oder eine verpflichtende psychotherapeutische Behandlung des Kindes oder eine Familientherapie nach der Rechtsprechung nach § 107 Abs 3 AußStrG nicht angeordnet werden (4 Ob 83/18m mwN).
[6] 2.2. Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen entgegen der Ansicht der Mutter nicht abgewichen. Sie haben nämlich keinen – mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 2 AußStrG durchsetzbaren (3 Ob 122/16m) – selbständigen Auftrag an die Mutter erteilt, eine Psychotherapie zu beginnen, sondern bloß – im Einklang mit dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens – die Wiederaufnahme begleiteter Kontakte der Mutter zum Kind vom Beginn einer Psychotherapie abhängig gemacht. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wäre die einzige denkbare Alternative zu dieser Vorgangsweise die Abweisung des Kontaktrechtsantrags der Mutter gewesen.
[7] 3. Auch die von den Vorinstanzen nachvollziehbar begründete Auswahl der konkreten Einrichtung für die Besuchsbegleitung begründet keine erhebliche Rechtsfrage.
[8] 4. Der Vater hat für seine (nicht vom Obersten Gerichtshof freigestellte) Revisionsrekursbeantwortung zutreffend keine Kosten verzeichnet.
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