Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei O*, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei DI A*, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 381 Z 2 und § 382 Z 8 lit b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. April 2026, GZ 1 R 43/26i-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 9. Februar 2026, GZ 408 C 5/26k-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgerichtwies den von der gefährdeten Partei gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 381 Z 2 und § 382 Z 8 lit b EO ab, ohne zuvor die Gegnerin der gefährdeten Partei zu diesem Antrag einzuvernehmen.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist jedenfalls unzulässig :
[4]1. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag „noch nicht einvernommen“ wurde. Damit ist eine durch richterliche Anordnung in erster Instanz eröffnete Äußerungsmöglichkeit gemeint (1 Ob 31/21w [Rz 3 mwN]). Der Einvernahme des Gegners ist es nicht gleichzuhalten, wenn das Erstgericht ihm ohne Anhörung den Beschluss zustellt, mit dem es die einstweilige Verfügung abwies ( RS0012260[T11, T14]), oder wenn es dem Gegner der gefährdeten Partei den Rekurs zustellt (2 Ob 29/26t [Rz 6 mwN] = R0012260 [T15]).
[5] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3, T8]). Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne der Gegnerin der gefährdeten Partei Gehör eingeräumt zu haben.
[6] 3. Das gegen den bestätigenden Beschluss erhobene Rechtsmittel ist damit jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden