Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, geboren * 2021, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Großvaters mütterlicherseits Z*, vertreten durch Prof. Mag. DDr. hc.Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 2026, GZ 42 R 261/26g-336, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 11. 10. 2024 entzog das Erstgericht den mütterlichen Großeltern die Obsorge für ihren im Jahr 2021 geborenen Enkelsohn und übertrug diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dabei ging es insbesondere davon aus, dass eine neuerliche Trennung des Kindes von seiner nunmehrigen Pflegemutter im Sinne der Bindungssicherheit aus psychologischer Sicht nicht vertretbar sei, ein weiterer Beziehungsabbruch die Entwicklung des Kindes, insbesondere seine Fähigkeit sichere Bindungen und „gelingende“ Beziehungen einzugehen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachhaltig beeinträchtigen werde und eine schrittweise Rückführung des Enkelsohns zu den mütterlichen Großeltern, die für ihn nicht traumatisch wäre, nicht denkbar sei.
[2] Der mütterliche Großvater beantragte in der Folge
a) mit Schriftsatz vom 11. 6. 2025 die Ausweitung der Kontakte zum Kind, um dessen Rückführung in seine Herkunftsfamilie vorzubereiten;
b) mit Schreiben vom 17. 8. 2025 die Rückführung des Kindes;
c) mit Schriftsatz vom 8. 10. 2025 die Abänderung des Beschlusses vom 11. 10. 2024 nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG dahin, dass die Obsorge an die mütterlichen Großeltern rückübertragen werde.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Anträge zu a) und b) ab und den Abänderungsantrag zu c) (richtig:) zurück.
[4] Begründend führte das Rekursgericht aus, dass
a) eine Ausweitung der derzeit stattfindenden einvernehmlichen Kontakte nicht angezeigt sei, zumal keine Rückführung vorzunehmen sei;
b) rechtskräftige Beschlüsse über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte (nur) bei einer wesentlichen (und nicht nur unbedeutenden) Änderung der maßgeblichen Verhältnisse abgeändert werden könnten, die der Großvater weder in erster noch in zweiter Instanz vorbringe;
c) gemäß § 107 Abs 1 Z 4 AußStrG im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte ein Abänderungsverfahren (und damit eine rückwirkende Änderung der Entscheidung) nicht stattfinde.
[5] Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekursdes mütterlichen Großvaters zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf, zumal er keinerlei Bezug zum angefochtenen Beschluss und dessen Begründung erkennen lässt. Vielmehr zielt er nur darauf ab, die Unrichtigkeit der Obsorgeentscheidung vom 11. 10. 2024 zur Darstellung zu bringen. Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels (vglRS0043312 [insb T13]; RS0043605).
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