Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB in dem zu AZ 13 U 31/26a des Bezirksgerichts Scheibbs und zu AZ 3 U 77/26g des Bezirksgerichts Judenburg zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.
Gründe:
[1]Mit beim Bezirksgericht Judenburg eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * K* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 9).
[2] Danach soll er in Z* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung der angebotenen Waren, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises verleitet haben, was die Getäuschten im Gesamtbetrag von 520 Euro am Vermögen geschädigt habe, und zwar
I) am 21. Dezember 2025 * P* zur Überweisung von 270 Euro für eine Spielekonsole,
II) am 18. Dezember (richtig) 2025 * A* zur Überweisung von 150 Euro für ein IPhone und
III) zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ein bislang unbekanntes Opfer zur Überweisung von 100 Euro für einen Partikelfilter.
[3] Mit Verfügung vom 26. Juni 2026 überwies das Bezirksgericht Judenburg die Strafsache dem Bezirksgericht Scheibbs, weil die zu I beschriebene Zahlung von einem Konto bei der R* veranlasst worden und der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz durch Abbuchung dort eingetreten sei (ON 1.8).
[4] Das Bezirksgericht Scheibbs verneinte seine Zuständigkeit und verfügte am 7. Juli 2026 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.9).
Dieser hat erwogen:
[5]Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft siehe RIS-Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO.
[6] Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS-Justiz RS0127231 [T10]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde.
[7] An welchem Ort der Angeklagte bei der Tat am 18. Dezember 2025 zum Nachteil der * A* (II) konkret gehandelt (das Inserat mit Betrugsvorsatz geschaltet und die Kommunikation mit dem Opfer geführt) habe, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
[8] Daraus folgt, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, die Kompetenz des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, weil * A*, also das präsumtive Opfer der frühesten von der Anklage umfassten Tat (II des Strafantrags ON 9), die täuschungsbedingte Überweisung von einem Konto der im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis ansässigen R* R* vorgenommen (bzw durch ihren Sohn veranlasst) haben soll (ON 8.2 S 8 und ON 8.11).
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