Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Mai 2026, GZ 39 Hv 13/26x-24.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt (I/ und II/).
[2]Danach hat er vom 4. bis zum 5. April 2025 in S* als Beamter, nämlich als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigter, mit dem Vorsatz, (zu ergänzen: dadurch) den Staat an dessen Recht „auf ordnungsgemäße Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967“ zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte durch Ausstellung von Gutachten im Sinne des § 57a KFG vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er bei der Überprüfung von Fahrzeugen jeweils ein positives Gutachten ausstellte, obwohl diese – von ihm erkannte, im angefochtenen Urteil näher bezeichnete (US 3 f) – schwere Mängel aufwiesen, auf Grund derer die Fahrzeuge als nicht verkehrs- und betriebssicher zu beurteilen gewesen wären, und zwar
I/ am 4. April 2025 beim Pkw des * F* mit dem Kennzeichen *;
II/ am 5. April 2025 beim Pkw des * J* mit dem Kennzeichen *.
[3]Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil einen nicht geltend gemachten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[5]Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den Anspruch (des Staates) auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung den Befugnismissbrauch begründet (RIS-Justiz RS0096270 [insbesondere T10, T12, T14, T20, T23]; vgl [zu Befugnisfehlgebräuchen bei Begutachtungen nach § 57a KFG] 14 Os 39/21y [Rz 13]; 17 Os 6/15h; Nordmeyer in WK 2StGB § 302 Rz 161 mwN). Nichts anderes hat das Erstgericht mit der im Urteil (ausschließlich) gebrauchten Formulierung, der Vorsatz des Angeklagten habe sich auf Schädigung des Staates an dessen Recht „auf ordnungsgemäße Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen“ bezogen, festgestellt (US 1 und 4).
[6]Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die sofortige Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Sitzung (§§ 285e, 290 StPO).
[7] Eine Antwort auf das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich somit.
[8] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
[9]Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass in derartigen Fällen das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge (vgl § 10 Abs 2 Z 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung [PBStV]) von der Teilnahme am Straßenverkehr oder jenes auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer (vgl § 10 Abs 2 Z 4 PBStV) als taugliche Bezugspunkte des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0096721 [T6 und T7]).
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