Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Maßnahmenvollzugssache des * R*, AZ 190 Bl 97/25g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe und dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2026, AZ 32 Bs 338/25b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Jänner 2026, AZ 32 Bs 338/25b, entschied das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a iVm § 18 Abs 1 StVG) über die Beschwerde des * R* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 24. November 2025, GZ 190 Bl 97/25g-5.
[2]Da das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet und dessen Entscheidungen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS-Justiz RS0132565) unterliegen, waren nicht nur die Beschwerde, sondern auch der Antrag zurückzuweisen. Verfahrenshilfe ist nämlich nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077 [T3]).
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