Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * G* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB, AZ 16 St 43/24t der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über den Antrag des genannten Beschuldigten und der A* Media AG auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führte zu AZ 16 St 43/24t gegen * G* und weitere Beschuldigte sowie auch gegen die A* Media AG (§ 3 VbVG) ein – aufgrund der Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abgebrochenes (§ 197 Abs 2a StPO analog iVm § 74 Abs 4 ARHG) – Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB.
[2] Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. April 2018, GZ 354 HR 20/18t-86, hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beschlagnahme von Guthaben auf näher bezeichneten Konten der A* Media AG bei der E* AG gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 zweiter Fall StPO angeordnet (vgl dazu 12 Os 160/18y).
[3] Mit Beschluss vom 16. Februar 2026, GZ 354 HR 89/23x-204, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * G* und der A* Media AG auf Aufhebung der Beschlagnahme ab.
[4] Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. April 2026, AZ 13 Bs 57/26k, nicht Folge.
[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf Art 1 1. ZP-MRK gestützte Antrag der genannten Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Er ist nicht berechtigt.
[6] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
[7] Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht. Denn die Erneuerungswerber beschränken sich auf die Kritik an der Erwägung des Beschwerdegerichts, wonach die Ermittlungsdauer auf die länderübergreifende Tatbegehung zurückzuführen sei (BS 5), und erheben davon ausgehend den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme wegen angeblicher Untätigkeit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich seit 2024.
[8] Hingegen übergeht der Antrag die weiteren Argumente des Oberlandesgerichts zur Gänze. Dieses stützte sich zusätzlich auf die Mehrzahl des Beschuldigten im schweizerischen Ermittlungsverfahren, den Umfang und die Komplexität der gegenständlichen, (tatverdachtsmäßig) groß angelegten Geldwäscherei, den langen Tatzeitraum und die Einbeziehung der Vortaten, ferner auf das Vorliegen eines professionell organisierten Cyberbetrugssystems, das umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich machte, wie zahlreiche Hausdurchsuchungen (etwa in Bulgarien und der Schweiz), Kontoöffnungen in mehreren Staaten, die Einholung von Auskünften, die Sicherstellung und Auswertung von E-Mails und Datensicherungen, Analysen von Geldflüssen sowie die Auswertung der Computer des Beschuldigten G* (BS 5 f).
[9] Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
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