Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. März 2026, GZ 23 Hv 77/25v-40, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S*des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB (1./i./I./, 1./i./II./ und 2./i./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./ii./ und 2./ii./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)
i./ durch entsprechenden Auftrag (US 4) * F* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge vorschriftswidrig aus der Schweiz aus-und nach V* einzuführen, wobei dieser
I./ von August 2023 bis 3. Juli 2024 im Rahmen von fünf grenzüberschreitenden Transporten insgesamt rund 21 Kilogramm Cannabiskraut mit 2.362,5 Gramm THCA in Reinsubstanz schmuggelte;
II./ am 16. Juli 2024 13,9 Kilogramm Marihuana mit 1.563,75 Gramm THCA in Reinsubstanz zu schmuggeln versuchte;
ii./ in V* Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich die zu 1./i./I./ angeführte Menge THCA durch Übergabe an F*, * G* und unbekannte Dritte anderen vorschriftswidrig überlassen;
2./ um den Mai 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich eineinhalb Kilogramm Kokain mit 1.183,02 Gramm Cocain in Reinsubstanz
i./ von der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift dort abholte und nach V* verbrachte;
ii./ in V* an unbekannte Abnehmer überlassen, indem er ihnen das Suchtgift verkaufte.
[3] Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1./i./I./, 2./i./ und 2./ii./ richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[4] Indem sich die Mängelrüge (Z 5) nur gegen die zitierten Teile des Schuldspruchs wendet, die übrigen Urteilskonstatierungen zu den mit Additionsvorsatz (US 7) begangenen Handlungen, die alleine bereits sowohl die Ein-und Ausfuhr des das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgifts (1./i./II./) als auch die Überlassung des das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgifts (1./ii./) tragen, jedoch unbekämpft lässt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268, RS0117499 [T8]).
[5] Im Übrigen übt die Beschwerde mit dem Hinweis auf aus ihrer Sicht den Urteilskonstatierungen zu 1./i./I./, 2./i./ und 2./ii./ entgegenstehende Verfahrensergebnisse bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik (§ 283 Abs 1 StPO) an der dem Schöffensenat vorbehaltenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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