Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1969, *, vertreten durch MMag. Edgar Wojta, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 2026, GZ 6 Rs 16/26h-33, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist Vizeleutnant des Österreichischen Bundesheers. Er versieht seinen Dienst im Militärkommando * und ist dort stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses.
[2] Am 27. 2. 2025 stürzte der Kläger bei einem vom Militärkommando seit 20 Jahren einmal jährlich veranstalteten Eisstockturnier und verletzte sich an der rechten Hand. Unfallsbedingt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers um (nunmehr) 10 % gemindert.
[3] Mit Bescheidvom 29. 4. 2025 wurde der Vorfall nach §§ 90 f B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt und Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt.
[4] Der Kläger begehrt die Leistung einer Versehrtenrente für die Folgen des Dienstunfalls vom 27. 2. 2025 im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es liege kein Dienstunfall vor, weil es sich um eine Veranstaltung mit Wettkampfcharakter ohne Pflicht zur Teilnahme gehandelt habe.
[6] Das Berufungsgerichtgab der – nur gegen die Nichtentsprechung des Eventualbegehrens nach § 82 Abs 5 ASGG gerichteten – Berufung des Klägers Folge und stellte fest, dass seine beim Sturz erlittenen Verletzungen Folgen eines Dienstunfalls seien. Der Wettkampfcharakter sei nicht im Vordergrund gestanden.
[7] Die außerordentliche Revisionder Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[8] 1. Die Beklagte stützt die Zulässigkeit ihrer Revision darauf, dass das Berufungsgericht gegen höchstgerichtliche Rechtsprechung verstoßen habe, wonach sowohl im Zusammenhang mit betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen als auch bei der Ausübung von Betriebssport die Grenze des Versicherungsschutzes dort zu ziehen sei, wo die sportliche Betätigung Wettkampfcharakter annehme. Damit wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.
[9] 2. Eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kann nur angenommen werden, wenn sie der „betrieblichen Zielsetzung“, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern, dient (10 ObS 13/20i Pkt 2; 10 ObS 76/23hRz 6; vgl RS0084647).
[10] 3.1.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch sportliche Betätigungen, wie beispielsweise ein Schitag, der Betriebsverbundenheit dienen können (10 ObS 121/05z mwN; vgl 10 ObS 13/20i Pkt 2; 10 ObS 76/23h Rz 7). Der Unfallversicherungsschutz wurde bei sportlicher Betätigung auch mit Wettkampfcharakter dann bejaht, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist (RS0084601 [T7]). Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten (RS0084601 [insb T5]).
[11] 3.2. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung (10 ObS 13/20i Pkt 2), weshalb damit in aller Regel– abgesehen vom Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verbunden ist.
[12] 4. Im vorliegenden Fall wurde das Eisstockturnier unter dem Gesichtspunkt des Teambuildings für das Personal durchgeführt, es sollte die sportliche Betätigung sowie der Zusammenhalt und die Kameradschaftspflege innerhalb des Militärkommandos gefördert werden. Die Veranstaltung erfolgte in der Dienstzeit und wurde vom Militärkommandanten genehmigt. Bei der Ausschreibung der Veranstaltung wurde jede Moarschaft ersucht, Sachpreise für eine andere Moarschaft beizubringen und der Turnierleitung zur Verfügung zu stellen.
[13] Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall beim Eisstockturnier nicht der Wettkampfcharakter, sondern die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls im Vordergrund gestanden sei, ist jedenfalls vertretbar und begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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