Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.613,43 EUR sA (erstklagende Partei) und 15.315,77 EUR sA (zweitklagende Partei), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juni 2026, GZ 1 R 22/26z-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2026, GZ 3 Cg 56/24b-49, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.899,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig (erstklagende Partei: 816,76 EUR, zweitklagende Partei: 1.082,68 EUR) zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage beider Kläger, die eine Haftung der Beklagten für ihnen bei einem Unfall auf einer Forststraße aufgrund eines abgerutschten Baumstamms entstandenen Schäden zum Gegenstand hat, ab. Zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag für die Forststraße.
[2] Das Berufungsgerichtließ die ordentliche Revision zur Auslegung des § 34 Abs 2 lit b ForstG zu.
[3] Dagegen richtet sich die Revision der Kläger , mit der sie die Klagsstattgebung anstreben. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[4] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[5] Die Revisionist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[6]1. Gemäß § 33 Abs 1 ForstG darf grundsätzlich jedermann – unbeschadet der Bestimmungen ua des § 34 ForstG – den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Gemäß § 34 Abs 1 ForstG darfder Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre). Befristete Sperren sind gemäß § 34 Abs 2 lit b ForstG für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und-bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten zulässig.
[7] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Zweck dieser Norm darin liegt, dem Waldeigentümer die Möglichkeit einzuräumen, zum Schutz Erholungssuchender vor Gefährdungen durch Holzfällungs- und Holzbringungsarbeiten befristete Betretungsverbote zu verhängen. Eine Verpflichtung des Waldeigentümers bei Durchführung von Forstarbeiten (welcher Art auch immer) in jedem Fall ein Betretungsverbot zu verhängen, lässt sich aus § 34 Abs 2 lit b ForstG nicht entnehmen (10 Ob 55/13f [Pkt 3.3.]). Die vom Berufungsgericht und den Klägern angesprochenen Fragen der Auslegung der Formulierung „Holzfällung und -bringung“ in Bezug auf eine Verpflichtung zur Sperre stellen sich damit nicht.
[8]3. Bei einem Straßenbenützungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Benutzers nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung (vgl RS0021735 zu diversen Beförderungsverträgen). In einem solchen Fall richten sich die Verkehrssicherungspflichten in erster Linie nach dem Vertrag (vgl 2 Ob 232/23s mwN). Voraussetzung jeder Verkehrssicherungspflicht ist jedoch, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter – jeweils im Einzelfall – bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801). Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen auf Basis der Feststellungen, dass für die durchgeführten Fällarbeiten nach den anerkannten Regeln der Forstwirtschaft keine Veranlassung zur Aufstellung von Sperrgebietstafeln an der Forststraße bestand und ein direktes Abrutschen des Baums auf die Forststraße aufgrund der vorherrschenden Geländeverhältnisse nicht vorhersehbar war, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ohne Korrekturbedarf verneint.
[9] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 46 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haften für die Kosten der Revisionsbeantwortung als formelle Streitgenossen nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (RS0125635 [T1]). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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