Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie den Hofrat Dr. Weber und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* T* und 2. E* T*, beide *, beide vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* A.S., *, Türkei, wegen 712,23 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die in Österreich wohnhaften Kläger streben die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens mit Sitz in der Türkei zur Zahlung von insgesamt 712,23 EUR sA als Schadenersatz wegen Nichtbeförderung an. Die Kläger hätten bei der Beklagten einen Flug von Hurghada nach Wien gebucht und seien gegen ihren Willen mit dem betreffenden Flug nicht befördert worden. Dazu sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen.
[2]Das Bezirksgericht Schwechat erklärte sich für örtlich und international unzuständig. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte das Bezirksgericht Schwechat den Akt zur Entscheidung über den hilfsweise von den Klägern gestellten Ordinationsantrag nach § 28 JN vor.
[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
[4]1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
[5]2. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngster Zeit bereits in mehreren Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten (Beklagte waren jeweils Flugunternehmen mit Sitz in der Türkei) die Voraussetzungen für eine Ordination iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN verneint (5 Nc 11/21v; 5 Nc 2/22x; 7 Nc 9/22s; 6 Nc 18/22g; 10 Nc 8/22s). Die diese Entscheidungen tragenden Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu:
[6] Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei ist nicht anzunehmen, weil die Türkei eine eigene Fluggastverordnung („SHY-Passenger“, Regulation on Air Passenger Rights from the Directorate General of Civil Aviation) kennt.
[7] Zudem besteht zwischen Österreich und der Türkei ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1992/571).
[8]Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz bietet keine Grundlage dafür, eine allenfalls fehlende (generelle) Zuständigkeitsvorschrift des Verfahrensrechts nur im Hinblick auf diesen Grundsatz generell und unabhängig vom Einzelfall zu ersetzen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN ist vielmehr in jedem einzelnen Fall zu beurteilen.
[9]3. Insgesamt vermögen die Ausführungen des Antrags die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN nicht darzustellen. Der Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.
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