Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 28. Mai 2026, GZ 34 Hv 23/26v-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S*des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 31. Oktober 2025 in K* * Ko* eine schwere Körperverletzung (mehrere, teils tiefe Schnittverletzungen im linken Gesichtsbereich, kleine Rissquetschwunde an der Ohrecke links, Teilamputation des kleinen Knorpelteils der inneren Ohrmuschelwindung links, Verletzung des Gehörgangbodens, Hautkratzer an der linken Hals- und Gesichtshälfte) absichtlich zugefügt, indem er mit einer Bierflasche einen wuchtigen Schlag gegen dessen linke Gesichtshälfte ausführte, wobei die Tat eine auffallende Verunstaltung (§ 85 Abs 1 Z 2 StGB), nämlich – zum Teil lange – Narben an der Stirn, am linken Augenoberlid, an der linken Wange und an der linken Ohrmuschel, somit eine schwere Dauerfolge, nach sich zog.
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Betreffend die Qualifikation der auffallenden Verunstaltung nach § 87 Abs 2 erster Fall iVm § 85 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB bringt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vor, die erstgerichtliche Begründung reduziere sich auf einen Zirkelschluss, weil sie auf das Hauptverhandlungsprotokoll verweise, in welchem lediglich festgehalten sei, dass das Opfer im linken Stirn-sowie im Jochbeinbereich auffällige Narben aufweise (US 5 iVm ON 18.2, 5). Im Hauptverhandlungsprotokoll sei aber nicht festgehalten worden, worin diese Auffälligkeit liegen sollte bzw weshalb die Narben als auffällig zu bewerten wären. Die Mängelrüge ist jedoch nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie nicht – wie aber geboten – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt (RIS-Justiz RS0119370), sondern unberücksichtigt lässt, dass sich das Schöffengericht bei seiner Beweiswürdigung auch auf eine Lichtbilddokumentation (ON 2.10), die Krankengeschichte (ON 6.2) sowie das Gutachten des beigezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 6 iVm ON 18.2, 9 ff) stützte (US 5 f).
[5] Dass die „bleibenden – zum Teil langen – auffälligen Narben an der Stirn, am linken Augenoberlid, an der linken Wange sowie an der linken Ohrmuschel“ des Opfers keine auffallende Verunstaltung im Sinn des § 85 Abs 1 Z 2 StGB darstellen sollten, wird von der Subsumtionsrüge (Z 10) – ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (vgl jedoch RIS-Justiz RS0116565) – bloß behauptet (vgl Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 85 Rz 12 mwN).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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