Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Mai 2026, GZ 3 Hv 31/26z-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechensdes schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. Dezember 2025 in F* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * A* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen abzunötigen versucht, indem er ihr mit den Worten „Das ist ein Überfall“ eine Pistole entgegenhielt und sie zur Herausgabe von werthältigen Gegenständen aufforderte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Sie strebt den Wegfall der Qualifikation nach §143 Abs 1 zweiter Fall StGB mit der Behauptung an, bei der verwendeten Pistole habe es sich um eine sogenannte Softgun gehandelt, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 32/05p, RIS-Justiz RS0115124 [T2, T3], RS0102720 [T1]) den Waffenbegriff dieses Tatbestands nicht erfüllt (der Sache nach Z 10).
[5] Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der Urteilsfeststellungen zur Beschaffenheit der betreffenden Pistole (US 2 f), sondern aus der – vom Schöffengericht als unglaubhaft verworfenen (US 5f) – diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers entwickelt, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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