Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2013, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2026, GZ 43 R 233/26x-30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 6. Februar 2026, GZ 71 Pu 20/26b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG .
[2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 1. 3. 2017, 8 Pu 85/14f-8, zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 130 EUR verpflichtet.
[3] Der Minderjährige beantragte am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe.
[4] Das Erstgerichtgewährte dem Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 7. 2030 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25knicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes , der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Der Fachsenat hat in jüngster Zeit zu 10 Ob 32/26t (in Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k) und in weiteren zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat (RS0143745).
[8] 2. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.
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