Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2015, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2026, GZ 48 R 273/26s-41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. April 2026, GZ 6 Pu 23/26z-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41a NAG .
[2] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 27. 2. 2019 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 195 EUR für die Minderjährige verpflichtet.
[3] Die Minderjährigebeantragte am 27. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.
[4] Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen vom 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[5] Das Rekursgerichtgab dem Rekurs des Bundes Folge und wies den Antrag ab. Es ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Angehörige eines Drittstaats mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind.
[6] Der Revisionsrekurs der Minderjährigen, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde ( RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2.Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 46/26a mit der vom Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuerkannt wurde und dessen obsorgeberechtigter Elternteil der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat.
[10] Der Senat hat dies in der zitierten Entscheidung ausdrücklich verneint.
[11] 3.Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.
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