Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG,*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.880 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2024, GZ 35 R 15/24i-46, berichtigt mit Beschluss vom 19. September 2024, GZ 35 R 15/24i-47, womit das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 29. Jänner 2024, GZ 2 C 433/20b-42, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen ) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen ), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C-202/26, Audi und Porsche ),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C-699/26, Audi ),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C-457/26, Volkswagen ) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C-474/26, Volkswagen ua ),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C-555/26, Volkswagen ),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C-774/26,Automobilhersteller V ),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C-680/26, Volkswagen und Audi ),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C-683/26, Volkswagen und Audi ) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C-466/26, Volkswagen und Audi )
gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
I. Fortsetzungsbeschluss
[1] 1. Mit Beschluss vom 19. 11. 2025, 7 Ob 75/25t, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die a) vom Bezirksgericht Eisenstadt vom 11. 6. 2025 zu AZ 3 C 681/23m, b) vom Bezirksgericht Deutschlandsberg am 20. 6. 2025 zu AZ 101 C 178/21w, und c) vom Bezirksgericht Steyr am 22. 7. 2025 zu AZ 14 C 249/20y gestellten und beim Gerichtshof zu den Rechtssachen a) C-408/25, TP gegen Volkswagen , b) C-438/25, YK gegen Volkswagen , und c) C-525/25, Transgourmet Österreich , anhängigen Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen .
[2] 2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.
[3] 3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
II. Unterbrechung
[4] Das Verfahren ist neuerlich zu unterbrechen:
[5] 1. Die im Spruch genannten Gerichte haben zu den dort genannten Aktenzeichen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (unter anderem) folgende (im Wesentlichen) inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[6] Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors (sondern eine zu 100 % bzw zu nahezu 100 % [99,55 %] im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft) ist?
[7] 2. Auch im vorliegenden Fall s ieht der Kläger seinen Schaden im Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen . Die Beantwortung der in den genannten Verfahren herangetragenen Vorlagefrage ist daher auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger relevant.
[8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).
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