Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, AZ 73 Hv 7/26x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Die Meldeadresse des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in W* wohnhaften – Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort-und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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