Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.459,25 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 15. April 2026, GZ 22 R 81/26g-31, womit das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 18. Februar 2026, GZ 20 C 302/25s-25, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen ) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen ), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C-202/26, Audi und Porsche ),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C-699/26, Audi ),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C-457/26, Volkswagen ) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C-474/26, Volkswagen ua ),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v (C-555/26, Volkswagen ),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C-774/26,Automobilhersteller V ),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C-680/26, Volkswagen und Audi ),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C-683/26, Volkswagen und Audi ) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C-466/26, Volkswagen und Audi )
gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb am 28. 10. 2011 ein Fahrzeug der Marke Audi Q3, das mit dem Dieselmotor EA189 der Generation Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Motors, jedoch nicht des Fahrzeugs.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[3] Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren (mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens) statt und ließ die Revision zu.
[4] Dagegen richtet sich die vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern.
[5] Das Verfahren ist zu unterbrechen.
[6] 1. Die im Spruch genannten Gerichte haben zu den dort genannten Aktenzeichen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (unter anderem) folgende (im Wesentlichen) inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors (sondern eine zu 100 % bzw zu nahezu 100 % [99,55 %] im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft) ist?
[7] 2. Auch im vorliegenden Fall s ieht der Kläger seinen Schaden im Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen sollen . Die Beantwortung der in den genannten Verfahren herangetragenen Vorlagefrage ist daher auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger relevant.
[8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).
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