Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A* Ltd. *, vertreten durch LEITNER Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. A* AG, FN *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ruhens der Stimmrechte nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG, im Verfahren über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 4 R 1/26p-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2025, GZ 5 FR 6994/25m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2026, AZ 6 Ob 47/26v, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1]Durch ein offenkundiges Versehen wurde bei der Bestimmung der Kosten des Verfahrens dritter Instanz die Umsatzsteuer berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen (vgl 6 Ob 138/21v Rz 1; 3 Ob 169/21f Rz 1).
Rückverweise